Alle folgenden Angaben sind verallgemeinert und stammen vornehmlich aus Weeber "Alltag im Alten Rom - Das Leben in der Stadt". Der aktuelle Forschungsstand kann inzwischen anders sein. zur Treue von Ehepartnern: Ehebruch war wohl üblich, vor allem, da Ehen vornehmlich der Zeugung legitimer Nachkommen dienten und nur selten aus Liebesgründen geschlossen wurden, allerdings auf Dauer ausgelegt waren. Lupanare (Bordelle) sind gut und häufig dokumentiert und deuten auch wegen der günstigen Preise auf weit verbreitete außereheliche Vergnügungen hin. Solche galten für Männer im juristischen Sinne auch erst seit Augustus als Ehebruch. Von Frauen hingegen wurde grundsätzlich Keuschheit erwartet; in altrömischer Zeit konnte eine beim Ehebruch ertappte Frau bzw. deren Liebhaber sogar noch straffrei vom Ehemann getötet werden. Später wurde das abgeschwächt. Im Grunde kann man die Regel aufstellen: Solange man als männlicher Römer nicht die Ehefrau eines anderen Römers oder eine unverheiratete freie Römerin zur Gespielin nahm, hatte man auch keinen Ehrverlust zu befürchten. Die Nutzung von Sklaven für sexuelle Handlungen war verbreitet. zum Thema Empfängnisverhütung: Laut Weeber wurde solche zwar praktiziert, scheint aber gegenüber Abtreibung und Kindsaussetzung eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben und ist nur für die gehobenen Schichten (dürftig) belegt. Sofern sie angewandt wurde, war sie Frauensache. Zu den eingesetzen Mitteln gehörten wohl Zedernharz, Essig, Salzwasser und Olivenöl (auf die Genitalien gestrichen), sowie die umgehende Spülung. Eine Form des Pessars (mit Flüssigkeiten getränkte Wolle) war anscheinend auch schon bekannt. Der coitus interruptus hingegen hatte wohl nur untergeordnete Bedeutung. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass die römischen Mediziner noch keine Vorstellung davon hatten, was zwischen Geschlechtsverkehr und Schwangerschaft tatsächlich vorgeht und wie der Zyklus der Frau funktioniert. Dementsprechend unwirksam waren die eingesetzen Methoden, weshalb Abtreibungsmittel deutlich häufiger belegt sind. Abtreibungen waren nicht strafbewehrt (der Fötus galt nicht als Mensch) und konnten durch mechanische Werkzeuge oder Phamazeutika (Brech- und Abführmittel) herbeigeführt werden.