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SPLIT aus Handouts, Weitergabe, Eigengebrauch und rechtliche Situation


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Servus an alle,

 

Wollte die Diskussion um die Handouts nicht überladen um hab deshalb für meine individuelle Frage noch mal einen Thread aufgemacht:

 

Folgendes bezieht sich auf UrhG º53 Absatz (2), Nr. 4 a.) und b.)

----------------------------

Mich würde interessieren was das Cthulhu Team von der:

 

"Vervielfätigung eines Vergriffenen Stückes"

 

denkt.

 

Zitat:

 

"(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

 

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch

 

b.) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

"

 

Für Otto Normal verbraucher ist das eigentlich egal, da es ja meistens neue Auflagen der Bücher gibt und sie somit nicht "vergriffen" sind.

 

Aaaaber:

 

Was ist mit solchen Büchern wie

 

- Traumlande

- Orient Express

 

Zusätzlich wurde EXPLIZIT gesagt, dass es keine weitere Auflagen mehr geben wird (konkret Traumlande).

 

Laut Gesetztestext dürfte ich mir doch nun eine Kopie machen und diese dann schicken lassen (egal in welcher Form, denn verboten ist nur

 

("finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind", Kazaar, Bearshare oder sonstige Filesharing Platform..., oder?

 

Pegasus macht dabei ja auch keinerlei Verluste mehr, das Produkt steht eh nicht mehr zum Verkauf...

 

Das Gleiche gilt nat. für alle anderen Systeme wo es keine Neuauflagen mehr gibt (DnD3.5, WoD und und und), wobei ein Angebot per pdf natürlich als Angebot gilt und hierbei das Werk (bzw. dessen Inhalt eben NICHT als vergriffen gilt).

 

Bin ich der einzige, dem das bis jetzt aufgefallen ist oder irre ich mich da ganz gewaltig?

--------------------------

 

Es geht hier tatsächlich NUR um vergriffene Stücke., bezogen auf den INHALT!

 

Jegliches Produkt, dass von dem Verlag noch veröffentlicht ist (dazu zählen auch PDFs) fallen NICHT darunter und die vervielfältigung zählt als Straftat!!!

 

Ich will weder eine Straftat begehen, noch in irgendeiner Art und weise dazu auffordern. Der Gegenstand um welchen es sich handelt ist ein Werk, mit welchem der Verlag (bzw. der Urheber, was bei der ?bersetzung der Verlag sein dürfte) keinen müden Euro mehr verdient, wenn es zugänglich gemacht wird.

 

Interessantes zum LINK von Dingo.

 

Bestimmte Arten von Werken sind von der Privilegierung des º 53

Abs. 1 UrhG grundsätzlich ausgenommen, es sei denn die

Vervielfältigung erfolgt durch Abschreiben. Dazu gehören Noten (º 53

Abs. 4 lit. a UrhG) sowie im Wesentlichen ganze Bücher und

Zeitschriften (º 53 Abs. 4 lit. b UrhG). Da im Rahmen dieser Arbeit die

Einschränkung des º 53 Abs. 4 UrhG nicht mehr näher erläutert werden

kann, muss hinzugefügt werden, dass die genannten Arten von Werken

ausnahmsweise auch dann auf beliebige Weise kopiert werden dürfen,

wenn dies zum eigenen Gebrauch erfolgt und das Werk seit zwei Jahren

vergriffen ist.

 

Nach meiner definition handelt es sich hierbei um einen Blankoschein zur Kopie vergriffener Werke und einen "Schlaginsgesicht" für die Verlagsmasche des Neuauflagenzwangs.

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Damit man es etwas besser verstehen kann, hier mal der gesamte Paragraph:

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte SchutzrechteUrheberrechtsgesetz

 

º 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

 

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

 

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

 

1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,

2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3.zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4.zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

 

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2.eine ausschlie?lich analoge Nutzung stattfindet oder

3.das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

 

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

 

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

 

1.zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder

 

2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

(4) Die Vervielfältigung

a)graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b)eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

 

(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Ma?gabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

 

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmä?ig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

 

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

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Danke, Heiko.

 

 

So, jetzt wollte ich eigentlich was ganz anderes schreiben, hab aber selbst nicht genau hingeguckt, deshalb alles gelöscht und nochmal...

 

Schaut euch bitte Absatz (2) genau an.

Ja, das steht, Kopien für den Eigengebrauch sind zulässig. Aber da steht eben auch, wie das eingeschränkt ist.

 

Zum Eigengebrauch dürfen zweijährig vergriffene Werke tatsächlich kopiert werden, allerdings ausschlie?lich auf Papier, und ausschlie?lich zum analogen Gebrauch. Letzteres liegt bei uns eh vor, da wir diese Werke lesen und das Gelesene umsetzen. Vorsicht ist dann aber geboten, wenn beim Leiten digitale Präsentationen oder Kopien genutzt werden. Obwohl das wahrscheinlich nur ein Problem wird, wenn man das öffentlich macht. Immerhin rennt die Polizei nicht jedem Kopierer die Tür ein, der auf seinem iPad ein Bild aus einem vergriffenen Buch rumzeigt. Im Support sollte sowas dann aber besser unterlassen werden...

 

Wichtig ist aber, dass es sich nur um kleine Auszüge handeln darf. Das heisst, dass man durchaus - und da hänge ich mich jetzt seeehr weit aus dem Fenster - ein Abenteuer aus einem Buch kopieren darf!

Nicht aber das ganze Buch. Und auch mehr als ein Abenteuer könnte problematisch werden. Es hängt halt davon ab, wie man "kleinere Teile" definiert...

 

Das gilt natürlich nur, wenn 4a) und 4b) additiv zu verstehen sind. Aber damit ist man auf der sicheren Seite. Sind a und b natürlich exklusiv zu verstehen, spricht auch nichts gegen das Kopieren eines gesamten Werkes. Ich tendiere aber zu ersterer Interpretation. When in doubt...

 

Tja, man möge mich als Laien durch einen Anwalt stoppen, aber gerade Absatz 2 Satz 4, die sonst nicht weiter eingeschränkt werden, sollte uns definitiv erlauben, alte Werke zu kopieren. Zwar nicht auf digitalem Wege weiterzugeben, aber doch auf analogem.

 

Da wird der Verlagsleitung mit Sicherheit nicht besonders schmecken...

 

Vielen Dank auch wegen der Absplittung des Themas vom anderen Thread, Fanatiker...

 

;)

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Mir gehts vor allem darum (alles ist hier nur rein hypothetisch):

 

Ich habe Horror im Orient Express 1 letztes Jahr zu Weihnachten geschenkt bekommen und kann diese Kampagne defacto nicht spielen ohne nochnam knapp 350Ç an Sammlerwerken zu kaufen.

 

Da das Werk eindeutig vergriffen ist, würde ich anfragen ob jemand der das Werk besitzt es mir als analog (bei erstattung der Druck/Versandkosten) zuschicken dürfte?

 

Ist das nach dem UrhG legal?

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Wie gesagt, das hängt davon ab, ob Absatz 2 Satz 4 a und b additiv oder exklusiv zu verstehen sind. Additiv ist das unter keinen Umständen zulässig.

Aber dazu müsste man tatsächlich mal einen Urheberrechts-Fachmann befragen...

 

Vielleicht tue ich das demnächt mal...

;)

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Original von Dumon

Wichtig ist aber, dass es sich nur um kleine Auszüge handeln darf. Das heisst, dass man durchaus - und da hänge ich mich jetzt seeehr weit aus dem Fenster - ein Abenteuer aus einem Buch kopieren darf!

Nicht aber das ganze Buch. Und auch mehr als ein Abenteuer könnte problematisch werden. Es hängt halt davon ab, wie man "kleinere Teile" definiert...

 

Das gilt natürlich nur, wenn 4a) und 4b) additiv zu verstehen sind. Aber damit ist man auf der sicheren Seite. Sind a und b natürlich exklusiv zu verstehen, spricht auch nichts gegen das Kopieren eines gesamten Werkes. Ich tendiere aber zu ersterer Interpretation. When in doubt...

Ich bin mir ziemlich sicher das 4a) und 4b) Alternativen sind und nicht gleichzeitig gelten müssen, sonst wäre dieser Teil (und auch º6) ganz anders formuliert.

 

Was die Abenteuer betrifft, so ist es für mich zumindest bei Zeitschriften die Situation recht klar, da die Kopie äeinzelner Beiträgeô gestattet ist und es wohl kaum eine kleinere Unterteilung gibt, die man als Beitrag auffassen könnte.

 

Da wird der Verlagsleitung mit Sicherheit nicht besonders schmecken...

Ethisch wertvoll und legal sind ja sowieso zwei verschiedene Paar Schuhe. Mal abgesehen davon sollte man nicht vergessen, dass der Verlag nicht vom Verkauf vergriffener Werke lebt (wäre vermutlich sogar illegal). Wobei sich das natürlich mit den PDF-Veröffentlichungen ändern kann.

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Du hast natürlich Recht, die tatsächliche Formulierung von Absatz 6 hatte ich übersehen. Insofern Du als Laie (vermute ich mal) Recht haben kannst hierbei.

Ich würde mich jetzt gerne darauf verlassen, aber gerade in Bezug auf das Gesetz habe ich gelernt, dass man besonders vorsichtig sein muss. Zudem kommt eine "Feststellung der Rechtlichkeit" von unserer Seite (als Supporter) hier im Forum (quasi einer Halb-Íffentlichkeit) einer offiziellen Verlautbarung, quasi einer "Erlaubnis", schon recht nahe...

...wenn man "Supporter" mit "Verlags-Sprachrohr" verwechselt (und nicht mit "Privatperson" gleichsetzt), was wohl durchaus manchmal geschieht...

 

Deshalb bin ich hier übervorsichtig. Bis ich grünes Licht vom Fachmann habe...

 

Mit dem Erscheinen von pdfs vergriffener Werke befinden wir uns in ner Zwickmühle. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube, dass der Gesetzgeber nicht verlangen kann, einmal gemachte Kopien dann vernichten zu müssen. Allerdings ist das Kopieren ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit dann in jedem Fall wieder strafbar...

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Oha!

 

Das trifft natürlich auf Reprints nicht zu (und pdfs wären ja faktisch eher Reprints, auch wenn die Sachlage da schwammig wird).

 

Das mit dem SHB ist wirklich problematisch.

Wobei das wahrscheinlich über den Inhalt geklärt werden müsste. Dabei sind rausgeflogene Abenteuer womöglich als "kopierbar" zu werten, während rein reproduzierte Inhalte als widerrechtlich gelten müssten. Erweiterte Inhalte sind irgendwo dazwischen, und total schwammig, ich würde da aber auch sagen, dass das nicht erlaubt ist...

 

Das ist natürlich alles Mutma?ung...

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  • 2 months later...
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