Da steht aber nicht, dass kein Körperlicher verursacht wird.
Da steht, dass kein Betäubungsschaden auf den körperlichen Schaden überfließt.
"Überfließen" ist ein Begriff, welcher in früheren Version(en) verwendet wurde und hierfürsteht:
"Ist der Zustandsmonitor für
den Betäubungsschaden ausgefüllt, wird jeder zusätzliche
Schadenspunkt auf dem Körperlichen Zustandsmonitor
eingetragen" (S.40, Abschnitt "Die Zustandsmonitore").
Beim K.O.-Schlag steht tatsächlich explizit: " Ist der zugefügte (Körperliche oder Betäubungs-)Schaden größer als die Willenskraft des Ziels,
wird dessen Zustandsmonitor für Betäubungsschaden
sofort vollständig ausgefüllt." (S.49)
Da steht ganz klar, dass der Schaden zugefügt wird (inklusive Schadenswiderstandsprobe) und wenn der Schaden DANN größer als die Willenskraft des Ziels ist, wird der Zustandsmonitor für Betäubungsschaden sofort ausgefüllt.
Da steht also eine 'wenn-Bedingung', zu deren Erfüllung erst einmal Schaden zugefügt werden muss.