Jump to content

Privatdetektiv und Waffen


Testos
 Share

Recommended Posts

Hallo ich habe mich schon desöfteren gefragt wie das ist, wenn ein Privatdetektiv eine Waffe tragen möchte.

 

Ist das in den 20ern in Deutschland erlaubt gewesen? Oder war es nur erlaubt eine Waffe zu besitzen sie aber nicht offen zu tragen? (Gab es irgendwelche Lizenzen, die das ermöglichten?)

Was die Frage aufwirft, wie der Privatdetektiv diese dann mitnehmen soll bzw. wieso er dann überhaupt eine besitzen soll?

Link to comment
Share on other sites

Ich glaube eher, dass der Privatdetektiv nicht so verbreitet war in Deutschland 1920 (im Vergleich zu den USA).

Das Klima und soziale Umfeld in Deutschland ist anders als in den USA zu dieser Zeit, eine Waffe zu tragen passt irgendwie nicht zum deutschen Privatdetektiv. Der wird ja in erster Linie mit Fällen von Ehebruch, Vermi?tensachen oder Wirtschaftskriminalität zu tun haben, weniger mit Mord und Totschlag. Auch fehlen die ebenbürtigen Gegner - während in den USA das Gangsterwesen in voller Blüte stand, waren die Ringervereine in Berlin z.B. recht gemütliche Knastbrüder mit eigenem Ehrenkodex.

 

Anders siehts mit den paramilitärischen Vereinen oder Wersportgruppen aus. Da sind Waffen passend, fast schon obligat.

 

Link to comment
Share on other sites

Ich schlie?e mich da im Prinzip Erich Zann an.

 

Zum Waffenrecht im deutschen Reich zwischen 1918 und der Nazizeit habe ich das hier unter Polizei NRW / Mönchengladbach / Historie des Waffenrechts gefunden:

 

[...]Die politischen Ereignisse führten unmittelbar darauf zu der am 30.01.1919 ergangenen Verordnung über den Waffenbesitz. In ihr fanden sich grundlegende Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schusswaffen.

Berechtigt dazu waren dieser Verordnung nach nur noch solche Personen, die einen Waffen- oder Jagdschein besa?en. Jeder weitergehende Waffenbesitz war unter Strafe verboten. Die Ablieferung aller privaten Schusswaffen wurde angeordnet.

Es zeigte sich jedoch, dass diesen Regelungen nur wenig Erfolg beschieden war. Zwischenzeitlich hatten auch die Siegermächten auf der Konferenz von Spa die sofortige Ablieferung aller im Privatbesitz befindlichen Waffen unter Androhung wirksamer Strafen gefordert. Als Folge des Abkommens von Spa erlie? die Reichsregierung am 07.08.1920 das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung.

Damit wurde die Ablieferung aller Militärwaffen an den neu ernannten Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung verlangt. Verstö?e wurden streng geahndet. In den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen wurde dann detailliert aufgezählt, welche Waffen unter diese Vorschrift fallen, wobei auch Revolver und Pistolen, sowie deren wesentlichen Teile aufgeführt wurden.

Die anhaltenden Unruhen zu Beginn der 20er Jahre zeigten, da? die völlige Entwaffnung mit den bisher getroffenen gesetzgeberischen Ma?nahmen nicht zu erreichen war. Verdeutlicht wurde dies vor allem durch die den Jahren 1919 bis 1922 hauptsächlich von rechtsradikaler Seite begangenen politisch motivierten Morde. Herausragend waren dabei die Anschläge auf Mathias Erzberger und Walther Rathenau.

Insbesondere aufgrund des Mordanschlags an Au?enminister Rathenau sah sich die Reichsregierung gefordert ein Gesetz zum Schutz der Republik zu erlassen, da? am 21.7.1922 in Kraft trat.

Danach sollte bestraft werden, wer ein geheimes Waffenlager unterhielt ,von einem solchen wu?te, oder als Mitglied einer geheimen oder staatsfeindlichen Organisation unbefugt Waffen besa?. "Zur Aburteilung von republikfeindlichen Straftaten wurde eine besonderer Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik beim Reichsgericht gebildet, dem auch Laienbeisitzer angehören sollten, weil man sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die Republiktreue der Berufsrichter aller Instanzen nicht verlassen zu können glaubte".

Bevor dann im Jahr 1928 das Waffenrecht durch das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition erstmalig vereinheitlicht wurde, erlie? die Reichsregierung am 27.7.1927 das Gesetz über Kriegsgerät, als weitere und schlie?lich letzte Bestimmung zur Durchführung des Versailler Vertrages. Dieses Gesetz ist insbesondere deshalb von Interesse, da sich hier die Rechtsgrundlage für das in der Fachliteratur häufig diskutierte Produktionsverbot von Faustfeuerwaffen mit einer Lauflänge von mehr als 98mm und einem grö?eren Kaliber als 8mm findet. Da diese Frage von einiger Bedeutung für diese Arbeit ist, wird darauf an anderer Stelle ausführlicher eingegangen.

Das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1928 hob das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen auf, indem es nunmehr sog. Erwerbsscheine vorsah. Darüber hinaus regelte es ausführlich die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen

In dem Gesetz tauchen im übrigen erstmals die Begriffe auf, die in allen zukünftigen Regelwerken übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht bis heute prägen. So die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung, einer Genehmigung und der Begriff des Bedürfnisses. Ein Bedürfnisnachweis war jedoch nur für solche Fälle vorgesehen, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.

Erst mit einer Notverordnung vom 08.12.1931 wurde durch ?nderung des º 16 Abs.1 des Gesetzes die Verpflichtung des Bedürfnisnachweises als Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben. Auch hier begründete sich die waffenrechtliche Verschärfung durch die innenpolitischen Krisen und der zunehmenden Radikalisierung der politischen Kontrahenten, die ohne Rücksicht ihr Heil in Stra?enschlachten mit dem politischen Gegner suchten.

Vor diesem Hintergrund, wurde mit dem Gesetz gegen den Waffenmissbrauch zusätzlich unter Strafe gestellt, wer au?erhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Hieb- oder Sto?waffe führte, oder wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist.

Die nationalsozialistische Machtübernahme hatte dann im Jahre 1933 zur Folge, dass das Waffengesetz wesentliche ?nderungen erfuhr.

 

Das dürfte wohl helfen, denke ich.

Link to comment
Share on other sites

Für die 20er in Deutschland gäbe es aber noch zwei Sachen zu bedenken:

a) die Freikorps (welche im Besitz von Waffen waren, mehr oder weniger legal)

B) die Kriegsveteranen (welche sich unter Umständen auch ein Andenken aus dem Krieg behalten haben, natürlich illegal)

 

Den Privatdetektiv mit Ballermann dürfte es im Deutschland der 1920er aber eher weniger gegeben haben, wie oben schon gesagt....

Link to comment
Share on other sites

 Share

×
×
  • Create New...