Hallo, der Fred ist zwar schon etwas älter, aber ich wollte dann doch auch einmal meinen Senf dazu geben. Ich habe mir für diesen Fall Folgendes überlegt: Mit AK S.129 [Panzerung]: “Eine Drohne kann Panzerung gleich dem dreifachen Wert ihres Rumpfes tragen, ohne in ihrer Funktion eingeschränkt su sein. Pro volle 3 Punkte darüber hinaus sinke Handling und Geschwindigkeit um jeweils 1, pro volle 6 Punkte auch noch die Beschleunigung um 1.“, scheint es sinnvoll, diese Regelung auch auf am Körper getragene Panzerung zu übernehmen, da eine in den Körper eingebaute Panzerplatte dasselbe wiegt, wie eine gleichstarke Panzerplatte, die in der Kleidung vernäht ist. Daher ist es meiner Ansicht nach sinnvoll, getragene Panzerung kumulativ zu integrierter Panzerung zu werten, jedoch mit allen Einschränkungen, die sich für die Drohne bei diesem Panzerungswert nach AK S.129 [Panzerung] ergeben. Wenn ein Rigger also bspw. eine S-K Executive Secretary (Rumpf 4, Pnz 3) mit dem keine UP kostenden Upgrade von Pnz 3 -> Pnz 6 ausstattet, kann er ihr problemlos Panzerkleidung anziehen (Gesamtpanzerung 12). Bei einem gefütterten Mantel (Gesamtpanzerung 15) würden allerdings Handling und Geschwindigkeit jeweils um 1 sinken. Bei anderen Drohnen halte ich das Anziehen von Kleidung für etwas problematisch, da die Kleidung ja nur deshalb so günstig ist, wie sie nunmal im Vergleich zu integrierter Panzerung ist, weil sie in Massenproduktion auf Mentamenschen zugeschnitten produziert wird. Eine Rotordrohne passt aber leider nicht in eine Panzerjacke. Außerdem sind die Regeln mit den UP ja dazu da, ein (relativ) ausbalanciertes Drohnensystem schaffen.