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Breadnbeer
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Komisch, ich war mir wirklich sicher, dass Schadenersatz hier schuldunabhängig ist, muss wohl irgendeine andere Rechtsfrage gewesen sein. Also sagen wir mal, der Lizenzbetrug ist dann schon ein komplizierterer Fall auch von der Fahrlässigkeit her. Aber sich darauf Verlassen, dass ein Bild sich bei Pinterest schon legal befinden wird, möglicherweise würde das bereits als fahrlässig angesehen.

Verschuldensunabhängige Haftung ist in Deutschland sehr selten. Das kommt im Prinzip nur dann vor, wenn man etwas tut, was per se gefährlich ist, aber am Ende trotzdem erlaubt. Dieses erlaubte Risiko ist dann mit einer Haftung verbunden. Relevante Beispiele: Auto besitzen (der Fahrer haftet nicht unabhängig, nur der Halter) und Tiere halten ("Der beißt nicht!").

Bei Lizenzen haben wir ein weiteres Problem: man kann Rechte nicht gutgläubig erwerben. Wenn mir jemand ein Auto anbietet, das gar nicht seins ist (er es aber nicht gestohlen hat), kann ich trotzdem Eigentümer werden. Dann kann ich es auch wirksam weiterveräußern. Bei Rechten geht das nicht: Ist irgendwo in der Kette der Nutzungsverträge etwas schief gelaufen, ist alles ab da unwirksam. Das liegt kurz gesagt daran, dass das deutsche Recht sagt, man darf (grundsätzlich, bei Autos gibts auch wieder Ausnahmen) darauf vertrauen, wenn jemand die Sache besitzt. Wer besitzt, darf es normalerweise auch veräußern. Bei Bildrechten besitzt man aber keinen Gegenstand. Vgl. hier: https://medien-mittweida.de/kein-erwerb-rechten/2016/

Um das auszugleichen, muss es Grenzen der Haftung geben. Eine verschuldensunabhängige Haftung wäre da besonders unangebracht. Es kann also schon sein, dass du keinen Schadensersatz zahlen musst, weil du bei Vertragsschluss den Fehler in dem Vertrag zwei Stufen vor deinem Vertrag übersehen hast. Ich weiß nur nicht, wie streng die Anforderungen sind.

 

Bei dem, was du verlinkt hast, finde ich eigentlich erstaunlich, dass "eingeblendete Vorschaubilder" für eine Grauzone gehalten wird. Im Zweifelsfall gilt das Vorschaubild sogar als Bearbeitung und damit als schlimmere Urheberrechtsverletzung gegenüber dem reinen Kopieren des Bildes. (Wenn ein share button ausschlaggebend war, ist es natürlich wieder etwas anderes.)

Das hat _HeadChrash verlinkt. ;)

Bearbeitung ist nicht schlimmer als Kopieren, nur anders. Die Frage ist nur, was erlaubt ist. Und da thumbnails in Suchmaschinen üblich sind, wird dem Urheber eine Einwilligung in die Bearbeitung durch das Hochladen seines Werkes unterstellt. Nicht eingewilligt hat er darin, dass irgendwelche Nutzer das runterladen und irgendwo anders neu hochladen. Da zählt dann auch nicht das Argument, es stünde ja eh schon im Internet.

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Nicht eingewilligt hat er darin, dass irgendwelche Nutzer das runterladen und irgendwo anders neu hochladen. Da zählt dann auch nicht das Argument, es stünde ja eh schon im Internet.

 

Das ist daher auch dringend vom "Teilen" über social media Plattformen Abzugrenzen. Dies stellt laut diversen vergangenen Gerichtsurteilen und in vielen Fällen eben kein Vervielfältigen oder erneutes Hochladen durch den Nutzer dar.

Edited by _HeadCrash
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Verschuldensunabhängige Haftung ist in Deutschland sehr selten. [...]

Ich versuche mal in mich zu gehen, vielleicht fällt mir das Szenario wieder ein.

 

Das hat _HeadChrash verlinkt. ;)

Gut, "was du transitorisch verlinkt hast."

 

Bearbeitung ist nicht schlimmer als Kopieren, nur anders. Die Frage ist nur, was erlaubt ist.

Ich denke im Bezug auf Schadenersatz kann es als schlimmer angesehen werden. Aus diversen Gründen: Man kann die Bearbeitung als Entstellung des eigenen Werkes darstellen (z.B. ein schlecht heruntergerechntes Bild, das einen falschen Eindruck von der Qualität der Originals vermittelt) und damit höheren Schaden geltend machen. Auch sind Lizenzen für die Bearbeitung eines Bildes teurer, tatsächlich werden sie häufig gar nicht erst angeboten. Auch hier kann man bei der Berechnung von Schadenersatz orientiert am Verdienstausfall vielleicht mehr bekommen.

 

Und, ich weiß nicht, ob das erfolgreich geltend gemacht wird, aber man könnte doch sagen jede Bearbeitung geht auch mit einer Kopie einher? Man hat sozusagen zwei Verstöße.

 

Schließlich, die rechtlich natürlich meist nicht relevante, gefühlte Ebene. Ich denke viele Urheber sehen die Veränderung ihrer Werke gegenüber dem Verbreiten tatsächlich als schlimmer an.

 

Und da thumbnails in Suchmaschinen üblich sind, wird dem Urheber eine Einwilligung in die Bearbeitung durch das Hochladen seines Werkes unterstellt. Nicht eingewilligt hat er darin, dass irgendwelche Nutzer das runterladen und irgendwo anders neu hochladen. Da zählt dann auch nicht das Argument, es stünde ja eh schon im Internet.

Also da geht es nicht um Suchmaschinen sondern um Facebook und Twitter. Ich habe mich explizit auf die Erzeugung von Vorschaubildern bezogen, die nicht durch share-Funktionen ausgelöst wird. Sollte es das bei diesen beiden Plattformen nicht geben, okay. Dann verstehe ich die Grauzone aber wiederum aus der anderen Richtung nicht. Es müsste mittlerweile klar sein, dass der Einbau des share buttons, die Konsequenz des Vorschaubilds auf der zugehörigen Plattform nach sich ziehen kann. Und auch die Probleme, die entstanden sind, weil etwa Verlage nicht die entsprechende Lizenz für diese Nutzung von ihren Fotografen oder Illustratoren hatten, müssten durch neue Verträge behoben sein.

 

Übrigens würde ich im Bezug auf Suchmaschinen nicht sagen, dass es da irgendeine Einwilligung der Urheber gibt. Die crawler sammeln die Bilder ein und erstellen Vorschaubilder ohne explizte Erlaubnis, man kann sie lediglich per robots.txt ausschließen. Auch wegen dieser technischen Möglichkeit, gibt allerdings eine Art Schrankenregelung extra für Suchmaschinen nach der diese Nutzungsform ohne Erlaubnis des Urhebers (wie bei der Freien Benutzung) nicht rechtswidrig ist. Nicht rechtswidrig deshalb, weil sie, soweit ich weiß, jedenfalls in Deutschland das Ergebnis von Rechtssprechung nicht Gesetzgebung ist.

 

 

Nicht eingewilligt hat er darin, dass irgendwelche Nutzer das runterladen und irgendwo anders neu hochladen. Da zählt dann auch nicht das Argument, es stünde ja eh schon im Internet.

Das ist daher auch dringend vom "Teilen" über social media Plattformen Abzugrenzen. Dies stellt laut diversen vergangenen Gerichtsurteilen und in vielen Fällen eben kein Vervielfältigen oder erneutes Hochladen durch den Nutzer dar.

Naja, es ist eine Automatisierung des gleichen Vorgangs. Sie wird auch vom Nutzer ausgelöst. Man kann ggf. die Urheberrechtsverletzung durchaus dem Nutzer zuschreiben. Wie gesagt mit einem share button, gibt es die Einwilligung (zumindestens der Person, die Quelle kontrolliert, muss auch nicht immer der Urheber sein). Ich würde hinzufügen, ein share button, der explizit zu der Plattform gehört. ;) Aber die Basis, auf der das Ganze funktioniert, ist nicht, dass die Erstellung von Vorschaubildern grundsätzlich als Nichtkopieren betrachtet wird.

 

Und es gibt ja Plattformen, die den Import ohne Zustimmung über eine solche Funktionalität erlauben. Das ist ja genau im Fall von Pinterest so.

Edited by Loki
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Das ist bei allen Plattformen der Fall. Wenn du bei Facebook nur eine URL verlinkst, sucht Facebook auf der Seite nach Text und Bildern, und zeigt beides als Bild an. Und genau dieses "private" Teilen, soll ja auch weiterhin legal bzw. Für den Nutzer der Plattform nicht strafrechtlich relevant sein.
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Ich denke im Bezug auf Schadenersatz kann es als schlimmer angesehen werden.

Kommt auf den Einzelfall an. Mag sein, aber nicht immer. Es gibt beides in so vielen Varianten, dass man das so pauschal nicht sagen kann.

 

Und, ich weiß nicht, ob das erfolgreich geltend gemacht wird, aber man könnte doch sagen jede Bearbeitung geht auch mit einer Kopie einher? Man hat sozusagen zwei Verstöße.

Nein. Eine Bearbeitung ist ein eigenes, aber abhängiges Werk. Man darf damit nur sehr wenig und fast nichts ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes. Aber es stellt keine Vervielfältigung dieses Werkes mehr dar.

 

Schließlich, die rechtlich natürlich meist nicht relevante, gefühlte Ebene. Ich denke viele Urheber sehen die Veränderung ihrer Werke gegenüber dem Verbreiten tatsächlich als schlimmer an.

Ebenfalls Sache des Einzelfalls, wie oben.

 

Also da geht es nicht um Suchmaschinen sondern um Facebook und Twitter. Ich habe mich explizit auf die Erzeugung von Vorschaubildern bezogen, die nicht durch share-Funktionen ausgelöst wird.

Da mag das anders sein. Wenn das Werk auf diesen Dienst überhaupt ohne Mitwirkung des Urhebers geraten ist, wird auch die Erstellung eines Thumbnails nicht ok sein. Hat er es bei FB hochgeladen, gilt das gleiche, wie für Google, denke ich.

 

Übrigens würde ich im Bezug auf Suchmaschinen nicht sagen, dass es da irgendeine Einwilligung der Urheber gibt. (...)

Nicht rechtswidrig deshalb, weil sie, soweit ich weiß, jedenfalls in Deutschland das Ergebnis von Rechtssprechung nicht Gesetzgebung ist.

Andere Ansicht: BGH. ;)

Im Übrigen bedeutet "(nicht) rechtswidrig" etwas anderes, aber das hat dann mit dem Thema nix mehr zu tun und ich will nicht zu viel Jura hier verbreiten...

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Das ist bei allen Plattformen der Fall. Wenn du bei Facebook nur eine URL verlinkst, sucht Facebook auf der Seite nach Text und Bildern, und zeigt beides als Bild an. Und genau dieses "private" Teilen, soll ja auch weiterhin legal bzw. Für den Nutzer der Plattform nicht strafrechtlich relevant sein.

Diese bösen Finger. Nun, warum soll das keine Urheberrechtsverletzung sein? Das weiter unten verlinkte Urteil zu Vorschaubildern bei Suchmaschinen gilt für Facebook meines Erachtens nicht. Wenn du mich fragst, kein share button, keine Einwilligungsvermutung. (Dass es davon unabhängig eine Schrankenreglung geben sollte, die die gelebte Praxis legalisiert, unbenommen.)

 

Nein. Eine Bearbeitung ist ein eigenes, aber abhängiges Werk. Man darf damit nur sehr wenig und fast nichts ohne Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes. Aber es stellt keine Vervielfältigung dieses Werkes mehr dar.

Dachte ich mir, dass du mir das nicht durchgehen lässt. :ph34r:

 

Da mag das anders sein. Wenn das Werk auf diesen Dienst überhaupt ohne Mitwirkung des Urhebers geraten ist, wird auch die Erstellung eines Thumbnails nicht ok sein. Hat er es bei FB hochgeladen, gilt das gleiche, wie für Google, denke ich.

Also ich bin jetzt überhaupt nicht davon ausgegangen, dass wir das Szenario, wo ein Urheber seine Bilder extra auf Facebook stellt, besprechen. Denn dann hat er der Plattform mit den terms of service ja alle möglichen und unmöglichen Rechte eingeräumt. Mir geht es hier um die Fremdübernahme ohne share button.

 

 

Übrigens würde ich im Bezug auf Suchmaschinen nicht sagen, dass es da irgendeine Einwilligung der Urheber gibt. (...)

Nicht rechtswidrig deshalb, weil sie, soweit ich weiß, jedenfalls in Deutschland das Ergebnis von Rechtssprechung nicht Gesetzgebung ist.

Andere Ansicht: BGH. ;)

Im Übrigen bedeutet "(nicht) rechtswidrig" etwas anderes, aber das hat dann mit dem Thema nix mehr zu tun und ich will nicht zu viel Jura hier verbreiten...

Ich beziehe mich auf das Urteil BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08. Und ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es kein extra geschaffenes Gesetz gibt, das das für diesen Fall erlaubt sondern ein Gericht die Nichtrechtswidrigkeit des Handelns festgestellt hat. Hast du das so verstanden, dass ich etwas anderes "nicht rechtswidrig" nenne?

 

Nun muss ich zugeben, dass in dem Urteil offenbar eine Einwilligung konstruiert wird:

 

Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Ich habe mir mal ein paar Absätze angetan und die konnten mich nicht wirklich überzeugen. Es gibt eine Einwilligung, ohne Willen zur Einwilligung. Klingt ziemlich hingedeichselt, wenn du mich fragt. Ich glaube, das war auch ein Vorwurf an das Urteil. Im Prinzip, indem man sein Bild ins Internet stellt, willigt man ein, dass es als Vorschaubild in der Bildersuche von Suchmaschinen landet. Also gut, rechtlich wurde der Rechtsverstoß also über eine Einwilligung abgewehrt. Nach meiner absolut laienhaften, enorm oberflächlichen Beschäftigung damit erscheint mir das nicht sauber argumentiert. :D Kommt mir mehr so wie Gesetzgebung durch die Hintertür vor. Das müsste entweder aus irgendwas hergeleitet werden oder man bräuchte eben eine entsprechende gesetzlich verankerte Urheberrechtsbeschränkung.

 

So ich bin allerdings weiterhin nicht überzeugt, dass das auch zum Beispiel für Facebook gilt. (Insbesondere das Vorschaubild bei der Suchmaschine zielt auf das Bild selbst ab, bei Facebook oder ähnlichen Diensten hat es meistens eine illustrative Funktion. Scheint mir also keine vergleichbare Nutzung zu sein.) Oder gibt es dazu weitere Urteile?

Edited by Loki
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Richtig, der BGH konstruiert eine Einwilligung.

Der Weg dahin: Eingriff in Verwertungsrecht. Keine Schranke, die das erlaubt. Jetzt die Frage, ob ein Eingriff rechtswidrig ist. Rechtfertigung kann eine Einwilligung sein.

Problem: Eine freiwillige Handlung des Urhebers liegt zwar vor, aber nicht so, wie man sie gern hätte. Er hat es hochgeladen, sagt aber, ihm sei das weder bewusst, noch habe er diese Konsequenz gewollt.

Entscheidung: 1. Im Hochladen steckt eine Einwilligung in die Nutzung durch Google, weil das jedem klar ist, das Google das nutzt. Es wäre ein Opt-out erforderlich. 2. Die Einwilligung umfasst auch Konsequenzen, die man ggf. nicht im Blick hatte, wie eine Bearbeitung in Form des thumbnails.

Ergebnis: Ausreichende Einwilligung, kein rechtswidriger Eingriff.
 

Also ich bin jetzt überhaupt nicht davon ausgegangen, dass wir das Szenario, wo ein Urheber seine Bilder extra auf Facebook stellt, besprechen. Denn dann hat er der Plattform mit den terms of service ja alle möglichen und unmöglichen Rechte eingeräumt. Mir geht es hier um die Fremdübernahme ohne share button.

 Du hast recht, das dürfte wohl rechtswidrig sein. Mir ist nicht bekannt, dass Facebook das dürfte. Oder der User.
 

Und ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es kein extra geschaffenes Gesetz gibt, das das für diesen Fall erlaubt sondern ein Gericht die Nichtrechtswidrigkeit des Handelns festgestellt hat. Hast du das so verstanden, dass ich etwas anderes "nicht rechtswidrig" nenne?

Ich habe es ungefähr so verstanden. (Nicht) rechtswidrig hat aber nichts mit Gerichten zu tun, sondern ist einfach ein Prüfungsschritt, der auch vom Gesetz vorgegeben ist. Dabei sind Urheberrechtsverletzungen und Strafrecht sehr ähnlich aufgebaut. Im Folgenden vereinfacht:

 

Schritt 1: Eingriff in Schutzrecht / Verstoß gegen ein Gesetz (objektiver Tatbestand)

Erstellung thumbnail als Bearbeitung / Schlag auf den Kopf als Körperverletzung

 

Schritt 2: Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit?

Beides absichtlich, also ja.

 

Folge: Eingriff steht fest, Rechtswidrigkeit wird dadurch idR vermutet.

 

Schritt 3: Rechtfertigung (im weitesten Sinne)

Urheberrechtsschranke? hier nicht

Notwehr? Notstand? Staatliche Befugnisse (Polizeiknüppel)?

Einwilligung?

 

Folge: Wenn ja, Eingriff gerechtfertigt / nicht rechtswidrig = keinerlei (!) negative Folgen für den Handelnden.

Wenn nein: Rechtswidriger Eingriff

 

Schritt 4: Im Strafrecht noch Schuld = Entschuldigungsgründe (fehlende Schuldfähigkeit u.ä.)

 

Rechtswidrigkeit ist also eine ganz normale Kategorie, die auch vom Gesetz vorgesehen ist. Vgl. § 32 StGB (Notwehr). Insbesondere sind die meisten Rechtfertigungsgründe auch gesetzlich festgelegt.

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Richtig, der BGH konstruiert eine Einwilligung.

 

[...]

 

Entscheidung: 1. Im Hochladen steckt eine Einwilligung in die Nutzung durch Google, weil das jedem klar ist, das Google das nutzt. Es wäre ein Opt-out erforderlich. 2. Die Einwilligung umfasst auch Konsequenzen, die man ggf. nicht im Blick hatte, wie eine Bearbeitung in Form des thumbnails.

 

[...]

 

 

Ich war davon ausgegangen, dass sie eine Art Schrankenregelung aus einem öffentlichen Gut oder ähnlich hergeleitet haben. Vermutlich weil ich mir bei dieser stringenten Argumentation zu Lasten der Urheber ein bisschen die Auge reibe. Aber es funktioniert auch wirklich nur, weil es eine opt out-Möglichkeit gibt, oder? Gäbe es nur die Wahl zwischen der impliziten Einwilligung und dem Fernbleiben aus dem Internet, wäre das doch nicht zumutbar. (Im Gegensatz etwa zu der impliziten Einwilligung darin, dass der Inhalt der Internetseite bei jedem Abruf kopiert wird, was die notwendige Konsequenz des Unterhaltens einer Internetpräsenz ist.)

 

Du hast recht, das dürfte wohl rechtswidrig sein. Mir ist nicht bekannt, dass Facebook das dürfte. Oder der User.

Dann lass mich noch fragen, obwohl ich nicht davon ausgehe, dass das spezifische BGH-Urteil hier greift, weil es nicht die gleiche Nutzungsform ist, die Argumentation könne man doch genauso auf Facebook anwenden. Das finde ich so erstaunlich an dem Urteil (deswegen das Augenreiben), dass es offenbar keine Prüfung gibt, warum für Google (Suchmaschinen) opt out gilt. Etwa die Schwere des Eingriffs in die Verwertungsrechte. Dementsprechend warum soll die Argumentation nicht für jeden anderen Nutzer von Inhalten, der sich an den robots.txt-Standard hält, genauso gelten?

 

Ich habe es ungefähr so verstanden. (Nicht) rechtswidrig hat aber nichts mit Gerichten zu tun, sondern ist einfach ein Prüfungsschritt, der auch vom Gesetz vorgegeben ist. Dabei sind Urheberrechtsverletzungen und Strafrecht sehr ähnlich aufgebaut. Im Folgenden vereinfacht:

 

[...]

 

Rechtswidrigkeit ist also eine ganz normale Kategorie, die auch vom Gesetz vorgesehen ist. Vgl. § 32 StGB (Notwehr). Insbesondere sind die meisten Rechtfertigungsgründe auch gesetzlich festgelegt.

Nun, hier hat der BGH festgestellt, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt, entgegen (einigen?) der Vorinstanzen, die diese vermutet haben. Wie gesagt, ich meinte, dass es "nur" die Feststellung gibt, statt der Alternative, dass der Gesetzgeber sich dieses Problems angenommen hätte und eine Beschränkung eingeführt oder das Gesetz präzisiert, um die Interpretation, zu der der BGH unabhängig gekommen ist, in den Gesetzen zu verankern oder auszuschließen.

 

Wer hat denn jetzt eigentlich festgestellt, daß das so gar nichts mit dem SR-Hintergrund zu tun hat? Weder mit oder ohne Spoiler :)

Ja, das Thema an sich hat nichts mit Hintergrund zu tun und gehört vielleicht besser in "News, Infos und Fragen". Hast du vielleicht noch ein Hintergrund-Thema aus den Regelfragen? Dann könnten wir einen Ringtausch mit "Hausregel Initiative" machen.

Edited by Loki
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Wer hat denn jetzt eigentlich festgestellt, daß das so gar nichts mit dem SR-Hintergrund zu tun hat? Weder mit oder ohne Spoiler :)

 

Berechtigter Einwand. Ich habe es mal ins allgemeine Fragen Forum verschoben, da es zumindest ursprünglich um die Frage nach dem wie und ob man SR-spezifische Bilder hier ins Forum verlinken / einbinden darf.

Edited by _HeadCrash
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Naja, man könnte es noch weiter oben abschneiden, bevor es etwas tiefer in das technische Detail geht. Andererseits geht es ja durchaus immer noch darum, inwiefern nun das Ausweichen auf Plattformen eine mögliche Alternative zur ersten Idee eine Sammlung online zu stellen ist.
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Ich war davon ausgegangen, dass sie eine Art Schrankenregelung aus einem öffentlichen Gut oder ähnlich hergeleitet haben. Vermutlich weil ich mir bei dieser stringenten Argumentation zu Lasten der Urheber ein bisschen die Auge reibe. Aber es funktioniert auch wirklich nur, weil es eine opt out-Möglichkeit gibt, oder? Gäbe es nur die Wahl zwischen der impliziten Einwilligung und dem Fernbleiben aus dem Internet, wäre das doch nicht zumutbar. (Im Gegensatz etwa zu der impliziten Einwilligung darin, dass der Inhalt der Internetseite bei jedem Abruf kopiert wird, was die notwendige Konsequenz des Unterhaltens einer Internetpräsenz ist.)

1. Ja, und hier wird es eben nicht aus einem öffentlichen Gut abgeleitet, sondern aus einem privaten: der freien Entscheidung der Urheber selbst, es im Internet hochzuladen.

2. Die opt-out-Möglichkeit ist ein bisschen das Feigenblatt, was die Argumentation ermöglicht. Letztendlich dürfte das eine Argumentation vom Ziel her gewesen sein. Google Bildersuche ist gut und nützlich, also werden wir die halten. Jemand Ideen für ne halbwegs saubere Argumentation? Einwilligung? Klingt gut!

 

Dann lass mich noch fragen, obwohl ich nicht davon ausgehe, dass das spezifische BGH-Urteil hier greift, weil es nicht die gleiche Nutzungsform ist, die Argumentation könne man doch genauso auf Facebook anwenden. Das finde ich so erstaunlich an dem Urteil (deswegen das Augenreiben), dass es offenbar keine Prüfung gibt, warum für Google (Suchmaschinen) opt out gilt. Etwa die Schwere des Eingriffs in die Verwertungsrechte. Dementsprechend warum soll die Argumentation nicht für jeden anderen Nutzer von Inhalten, der sich an den robots.txt-Standard hält, genauso gelten?

Für Google gilt eine mutmaßlich diese Nutzung umfassende Einwilligung, weil jeder weiß, wie Suchmaschinen funktionieren, diese extrem wichtig für die Funktionalität des Internets sind und - Rettungsanker - man ja die Möglichkeit des opt-out hat. Natürlich ist auch die (sehr geringe) Schwere des Eingriffs berücksichtigt.

Dementsprechend dürfte man das auf andere Dienste dann übertragen können, wenn 1. diese eine vergleichbar zentrale Funktion für das Internet darstellen, 2. den Nutzern die Reichtweite ihrer Einwilligung zumindest ansatzweise bekannt ist und 3. es eine opt-out-Möglichkeit gibt. Bei Facebook sehe ich nichts davon als erfüllt an. Oder was meinst du mit "jeder Nutzer, der sich an den Standard hält"?

 

Nun, hier hat der BGH festgestellt, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt, entgegen (einigen?) der Vorinstanzen, die diese vermutet haben. Wie gesagt, ich meinte, dass es "nur" die Feststellung gibt, statt der Alternative, dass der Gesetzgeber sich dieses Problems angenommen hätte und eine Beschränkung eingeführt oder das Gesetz präzisiert, um die Interpretation, zu der der BGH unabhängig gekommen ist, in den Gesetzen zu verankern oder auszuschließen.

Das ist Gewaltenteilung. Der Gesetzgeber sagt nur: Bearbeitungen sind nicht erlaubt, außer durch Schranken 1, 2, 3, ... oder andere Rechtfertigungsgründe, wie zB Einwilligung. Wie genau nun eine Einwilligung aussehen muss, kann der Gesetzgeber aufgrund der unendlich vielen Möglichkeiten nicht regeln. Das kann nur Aufgabe der Gerichte sein. Gibt der Justiz und insb. den obersten Gerichten zwar viel "Macht", ist aber anders gar nicht umsetzbar. Insofern ein völlig normaler Vorgang. Der Gesetzgeber reagiert dann, wenn ihm die Rechtsprechung deutlich gegen den Strich geht. Dann ändert er mal was am Gesetz, und der BGH muss sich anpassen. Wenn das nicht der Fall ist, geht es seinen normalen Gang. Es gilt das Gesetz, so wie es von der Rechtsprechung interpretiert wird. Das ist überall so, von Urheberrecht über Erbrecht bis Strafrecht.

Was die Vorinstanzen gesagt haben, ist irrelevant. Die entscheiden zwar nach bestem Wissen, aber der BGH weiß es eben am besten. ;)

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2. Die opt-out-Möglichkeit ist ein bisschen das Feigenblatt, was die Argumentation ermöglicht. Letztendlich dürfte das eine Argumentation vom Ziel her gewesen sein. Google Bildersuche ist gut und nützlich, also werden wir die halten. Jemand Ideen für ne halbwegs saubere Argumentation? Einwilligung? Klingt gut!

Feigenblatt, ja, wackliger Stuhl hätte ich gesagt. ;) Naja, ganz so schlimm ist es nicht. Man kann natürlich immer die Lasten auf eine Seite verschieben.

 

Natürlich ist auch die (sehr geringe) Schwere des Eingriffs berücksichtigt.

Du meinst irgendwo im Hintergrund spielt es eine Rolle oder steht das als Erwägung auch in dem Urteil?

 

Für Google gilt eine mutmaßlich diese Nutzung umfassende Einwilligung, weil jeder weiß, wie Suchmaschinen funktionieren, diese extrem wichtig für die Funktionalität des Internets sind und - Rettungsanker - man ja die Möglichkeit des opt-out hat. Natürlich ist auch die (sehr geringe) Schwere des Eingriffs berücksichtigt.

 

Dementsprechend dürfte man das auf andere Dienste dann übertragen können, wenn 1. diese eine vergleichbar zentrale Funktion für das Internet darstellen, 2. den Nutzern die Reichtweite ihrer Einwilligung zumindest ansatzweise bekannt ist und 3. es eine opt-out-Möglichkeit gibt. Bei Facebook sehe ich nichts davon als erfüllt an. Oder was meinst du mit "jeder Nutzer, der sich an den Standard hält"?

Ich meine mit Nutzer von Inhalten Plattformen wie eben Facebook, Pinterest usw., keine Nutzer auf diesen Plattformen. Im Kontext vielleicht etwas verwirrend gewählt der Begriff.

 

Zu 1.) Es gibt durchaus Menschen für die Facebook praktisch die einzige Webanwendung ist.

 

Zu 2.) Du meinst, den Urhebern muss ihre Einwilligung, die sie nach BGH-Argumentation durch das online stellen ihrer Inhalte geben, klar sein? Auch da ist der Umfang der Verwendung innerhalb von Facebook, als Vorschaubild eben, durchaus klar.

 

Zu 3.) robots.txt sollte Facebook beachten. Wobei auch wenn ein User eine URL eingibt? Hm, vielleicht nicht mal. Kann das mal jemand testen? :P

 

Wie genau nun eine Einwilligung aussehen muss, kann der Gesetzgeber aufgrund der unendlich vielen Möglichkeiten nicht regeln. Das kann nur Aufgabe der Gerichte sein. Gibt der Justiz und insb. den obersten Gerichten zwar viel "Macht", ist aber anders gar nicht umsetzbar. Insofern ein völlig normaler Vorgang. Der Gesetzgeber reagiert dann, wenn ihm die Rechtsprechung deutlich gegen den Strich geht.

Kann man so sehen, aber ich finde, dass der Urheberrechtsbereich eine proaktive Anpassung an die neuen Gegebenheiten verdient hätte. Unabhängig vom international ausgehandelten Rechtsrahmen gibt es hier durchaus Spielräume, wie man ja auch an diesem Urteil sieht. Aber ich sehe ein, das Proaktivität nicht die Stärke der meisten Parlamente ist.

 

Was die Vorinstanzen gesagt haben, ist irrelevant. Die entscheiden zwar nach bestem Wissen, aber der BGH weiß es eben am besten. ;)

Wollte auch nichts anderes gesagt haben. Nur darauf hinweisen, dass es durchaus um die grundsätzliche Frage nach der Rechtswidrigkeit ging, die der BGH hier klären musste.

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