Jump to content

Leaderboard

Popular Content

Showing content with the highest reputation on 06/06/2018 in all areas

  1. Langsam wirds echt etwas anstrengend. Statt sich mit _HeadCrashs Erklärungen auseinanderzusetzen, schmeißt du einfach nur die nächste und nächste und nächste absurde Theorie in den Raum... Du sollst die VO nicht wörtlich auslegen, sondern anhand der Erwägungsgründe.
    4 points
  2. Oder im Falle der TdF ganz konkret: Wer als Zuschauer zu einem öffentlichen Event wie der TdF geht, muss damit rechnen gefilmt zu werden. Man hat damit keinen rechmäßigen Grund einer Aufzeichnung, Speicherung und Verarbeitung von Bildern und Videos, in welchen man mit zu sehen ist zu widersprechen. Hier wiegen andere (immer noch existente) Gesetze höher, und die DSGVO greift nicht wirklich. Würde man aber gezielt eine Person filmen, die z.B. in der Menschenmasse versucht heimlich zu urinieren, und dies in Großaufnahme zur Bloßstellung der Person aufzeichnen und verbreiten würde, dann würde man in den Bereich der DSGVO kommen. Aber auch hier würde man wieder andere Gesetze mit verletzen. Die DSGVO stellt nur sicher, dass eine Bildaufzeichnung auch ein personenbezogenes Datum ist. Was grundsätzlich korrekt ist. Aber die DSGVO regelt nicht wann Bildaufzeichnungen grundsätzlich gestattet sind, sondern höchstens in welchem Rahmen eine z.B. Kameraüberwachung zulässig ist, und wozu die Aufzeichnungen verwendet werden können. Sie verlangt auch nicht, dass man vor jedem Foto oder jeder Videoaufzeichnung jeden, der evtl. darauf zu sehen sein wird vorher um Erlaubnis bittet. Dazu existieren bereits andere Gesetze, die dies regeln. Und diese Gesetze werden durch die DSGVO und BDSGneu nicht ersetzt. Auch ist die DSGVO keine Superverordnung, die über allen anderen Gesetzen in den Mitgliedsstaaten steht. Daher darf man nicht einfach einen Artikel der DSGVO isoliert lesen, und daraus vollumfänglich ableiten wie zu verfahren ist. Z.B. erfährt man auch aus dem KWG oder dem HGB was notwendige und erforderliche personenbezogene Daten sind, die es zu erfassen gilt, bei einer Geschäftsbeziehung. Der Verarbeitung dieser Daten kann bei einer Geschäftsbeziehung dann auch nicht im Sinne der DSGVO widersprochen werden, obwohl es sich um personenbezogene Daten handelt. Auch der Aufbewahrungspflicht von z.B. 10 Jahren kann nicht widersprochen werden, nur weil die DSGVO ein Recht auf Vergessen bzw. es den Betroffenen grundsätzlich erlaubt, eine Löschung der personenbezogenen Daten vom Anbieter zu verlangen. Auch das TMG regelt viele Dinge, die das DSGVO tangieren aber nicht durch das DSGVO ersetzt werden. Deshalb ist wirklich ein wenig Vorsicht geboten, beim allzu banalen Auslegen der DSGVO Artikel. Und ja, auch ein Blick auf die Erwägungsgründe ist von großem Nutzen bei der Interpretation. Die DSGVO stellt aber eindeutig sicher: Es besteht ein grundsätzliches Recht, dass nicht jede Organisation/Unternehmer/Verein etc. beliebig und ohne Grund Bildaufzeichnungen von dir machen darf, und diese speichern und verarbeiten darf, wie er dies möchte. Nochmal zur Erinnerung: All das gilt sowieso nur, wenn es sich ausdrücklich NICHT um Privataufnahmen handelt. Bei solchen hat die DSGVO keine Relevanz (außer man veröffentlicht diese, dann muss man den ausdrücklich privaten Zweck evtl. nachweisen können).
    3 points
  3. Man könnte auch mit Ω,-Ware arbeiten Entspricht dann beide Male dem im Thailand-Urlaub "maßgefertigten" Anzug Wer es nicht weiß: Im Bodyshop, S.75 stehen im roten Kasten optionale Regeln (eher Anregungen) zu Billig-Cyberware. Im Grunde besagen die aber auch nicht wirklich viel.... Und wer den Medizinmann hier nicht ganz versteht darf gerne mal ins Bodyshop schauen: Na, was ist das nächste große Ding nach Alpha-, Beta- und Delta-Ware? Klar, natürlich Gamma-Ware :lol:
    2 points
  4. ...du hoffst das deine Katzen Technocritter sein könnten und deine Computerprobleme lösen.
    2 points
  5. Wenn man die DSGVO Buchstabengetreu auslegt und das mit dem Aspekt "Filmen = Datenverarbeitung" 100% ernst nimmt, sieht es für den ÖR aber auch ziemlich finster aus. Eine legale Übertragung der Tour de France im Sommer wird dann kaum möglich sein. - Spätestens hier wird wohl dem Letzten auffallen, wie absurd die Regelung eigentlich ist... Naja, bevor ich mich da total verrückt machen lasse, mach ich lieber was entspannendes. .oO(Selfies sind ja wohl hoffentlich noch erlaubt, aber ob ich wohl eine Einverständniserklärung von meinem Schatten benötige...)
    2 points
  6. Ich würde einen Sporn durchaus als Waffenfokus zulassen. Dabei würde man aber das gesamte Implantat als Fokus verzaubern. Zu beachten ist dann natürlich auch der hohe Objektwiederstand weil eine Cyberimplantatwaffe natürlich als Hitech Gerät zählt. Also gar nicht mal so leicht zu verzaubern. Zu den Vor und Nachteilen von Spornen wurde schon genug gesagt. Diese gelten aber auch für die mundanen Samurais... Aber wenn der Adept oder Magier unbedingt mit einem Sporn rumhantieren möchte... Ich als SL wäre der letzte der im da einen Stein ins Getriebe wirft, er muß natürlich mit den Nachteilen selber klarkommen.
    1 point
  7. Oder du hoffst, dass sie keine Technocritter sind und noch mehr Computerprobleme verursachen
    1 point
  8. Hm, nettes Konzept Und das hält ein paar Tage? Moment mal, ich muss eben noch den Kraftfokus schlucken, dann können wir zu Extraktion
    1 point
  9. Wobei wer will überhaupt eine Übertragung der Tour de France... Spaß beiseite... die böse institutionalisierte Presse/Rundfunk darf dich doch immer noch filmen (Vorsicht das könnte Sarkasmus sein oder Futter für die Verschwörungstheretiker ... nur abhängig von der Aluhutgröße)... Viele "neue Misstände" die auf Foto- und Videoseiten/foren oder teilweise selbst von Anwälten in Fachmagazinen (Lars Rieck z.B.) aufgezeigt werden galten auch schon unter dem KUG und BDSG... hat nur wenige interessiert. Da ist (leider) auch viel Populismus dabei... Bei den nationalen Ausnahmen in Bezug auf Artikel 85 Abs. 1 DSGVO, werden den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume beim Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs-, Kunst- und Informationsfreiheit eröffnet. Gut die Gesetzgebung hat in Hinsicht auf Erwägungsgrund 153 „für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu [...] künstlerischen [...] Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten. [...] Dies insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich.“ in den letzten 2 Jahren etwas gepennt. Das bedeutet für unklare Regelungen zwar Rechtsunsicherheit aber ohne Urteile in die eine oder andere Richtung ist das erstmal schnuppe... (soll angeblich bis 2019 auch nachgebessert werden ). Die Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRCh) schützt auch die Kunstfreiheit... Der Schutz personenbezogener Daten ist nämlich auch kein uneingeschränktes Recht. Im Hinblick auf die gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips muß der Schutz gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DSGVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung, Kunst- und Informationsfreiheit. Im Zweifelsfall musst du ein berechtigtes Interesse (z.B. auch im Rahmen der Kunstfreiheit) nachweisen...
    1 point
  10. Mit einer (weiteren) Fehlinterpretation des vorher geschriebenen ist ihm aber auch nicht geholfen. Der Zauber hat kein Ziel und kann nicht gezaubert werden (GRW S. 279 Schritt 2). Da kann der Magier was anderes machen oder wieder zu Schritt 1 gehen (Auswahl des Zaubers). Und das war kurz und knackig aus der Ninjaecke... Relevant sind in dieser Hinsicht nur zwei Seiten im GRW S. 279 und S. 280 GRW S. 280, Roter Kasten "Zauberarten"
    1 point
  11. Übrigens hat auch SRH - Shadowrun Hannover "36-Dinge"-Listen: Aktuell Paydata / Loot: https://shadowrunhannover.wordpress.com/2018/06/06/36-paydata-funde/
    1 point
  12. ....oOO( hätte ich geliked, wenn mich das t in Standard nicht geärgert hätte) mit pedantischem Tanz in Gedanken Medizinmann
    1 point
  13. Kein gültiges Ziel = kein Zauber. Manazauber "fliegen" nicht auf ihr Ziel zu (sonst könnte man ihnen auch mit der normalen Verteidigungsprobe entgehen. Sieht der Magier dagegen mit seinen mundanen Sinnen den Piloten (oder auch nur sein Spiegelbild) bzw. die Aura des Piloten mittels astraler Wahrnehmung ist dieser ein gültiges Ziel für Manazauber. Bei physischen Zaubern dagegen sieht die Sache schon wieder anders aus
    1 point
  14. Also bei uns is es so geregelt das es nachn Run wissenskarma gibt ,das nur für solches dann ausgegeben werden kann . 2 standart , vielleicht mehr wenn man wissensskills sinnvoll benutzen konnte .
    1 point
×
×
  • Create New...