Jump to content

Handouts, Weitergabe, Eigengebrauch und rechtliche Situation...


Recommended Posts

Im Rahmen der "Scan"-Situation bezüglich des Kingsport-Bandes - hier nachzulesen - kamen bei mir bezüglich der Weitergabe und des allgemeinen Umgangs mit Handouts einige Fragen auf. Denn irgendwie kann ich die Antwort von Macthulhu da zwar verstehen, irgendwie auch wieder nicht. Vielleicht finden sich ja hier die Antworten auf die mir entstandenen ebensolchen...

 

Wenn "zum eigenen Gebrauch" heisst, dass Handouts nicht weitergegeben werden dürfen, was ist dann mit der Situation am Spieltisch?

 

Normalerweise hat ja nur einer am Tisch (der SL) das Abenteuer vorliegen. Handouts aber werden dann ja nicht nur ausgegeben (damit die Leute es lesen dürfen), sondern dann eben auch bei den Charakteren belassen, die sie "entdeckt" haben. Das heisst dann aber auch, dass einzelne Spieler diese mit nach Hause nehmen. Der eigene Gebrauch war dann die Ausgabe am Tisch, aber weitergegeben wurde das trotzdem.

 

Und wer macht sich denn die Mühe, die Handouts hinterher wieder einzusammeln? Insbesondere, da ja dann oft auch keine Verwendung dafür mehr besteht. Au?er vielleicht sogar als Referenz-Material in zukünftigen Abenteuern?

 

Desweiteren habe ich es in meiner Tätigkeit als Supporter immer so gehalten, dass die Spieler in meinen Runden nicht nur die Charaktere behalten durften (die ja auch auf Material kopiert zum eigenen Gebrauch geschrieben sind), sondern als Erinnerungsstücke etc. eben auch jene Handouts...

 

Und ich gehe gar noch einen Schritt weiter. Im Rahmen meiner BdW-Runde habe ich mir es zur Angewohnheit gemacht, alle wichtigen Handouts nach deren Ausgabe einzuscannen und meinen Spielern zwischen den Sitzungen zur Verfügung zu stellen, da sie zum Einen die Charaktere (und die physischen Ausgaben der Handouts) nicht mit nach Hause nehmen sollen, zum Anderen aber die Möglichkeit gegeben ist, sich zwischen den Treffen Gedanken bezüglich der Inhalte zu machen, und vor dem nächsten Treffen solches nochmal zu lesen / Revue passieren zu lassen.

 

...ist das jetzt alles strafbar? Und in wieweit ist es sinnvoll, da Einschränkungen aufzubauen? Es handelt sich dabei zwar um Material, das dem Urheberrecht unterliegt, aber wer würde denn mit einem Handout Schindluder treiben, oder treiben wollen?

 

Und wie sieht es in der ganzen SItuation dann mit den Handouts aus, die auf der Homepage zur Verfügung gestellt werden? Klar, diese sind auch zum eigenen Gebrauch. ABER diese sind auch öffentlich zugänglich gemacht, was soviel heisst wie: jeder kann sie sich runterladen, und muss dafür nicht mal das Abenteuer besitzen...

 

Was ist in letzterem Fall mit weitergeben? Wenn ich Handout zu Abenteuer A runtergeladen habe, darf ich die Datei dann an Spieler X weitergeben? Mache ich mich strafbar, wenn ich weitergebe, was Spieler X auch ohne gro?en Aufwand LEGAL selbst runterladen kann???

Link to comment
Share on other sites

  • Replies 69
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Guest Manfred Escher

das fotokopieren und verteilen an deine spielrunde ist natürlich kein problem und ja sogar gewollt.

 

das öffentliche bereitstellen (bspw. auf einer website oder in gedruckter form) von urheberrechtlich geschütztem material, für das du kein nutzungsrecht besitzt, ist dagegen nicht erlaubt.

Link to comment
Share on other sites

Okay, präzise formuliert und damit fast beantwortet. Demnach ist das Bereitstellen ausschlie?lich für meine Spielrunde in gescannter Form ... was?

Íffentlich ist es nicht, da die Definition von Íffentlichkeit eine andere ist. Es ist nicht mal halb-öffentlich. Zumindest mit dem Begriff kenn ich mich (als Publizist) aus...

Aber ist das denn trotzdem im Rahmen der gegebenen Erlaubnis? Oder greift da dann das Urheberrecht und sagt: DAS DARFST DU NICHT...?

 

Oder ist das in diesem Fall eher schwammig...

 

Und dann natürlich:

Wenn mich jemand direkt nach einem Handout fragt, welches ich in gescannter Version (wie auch Original) vorliegen habe, findet diese Nachfrage im Prinzip unter Ausschluss der Íffentlichkeit statt, da einfach keine Íffentlichkeit gegeben ist. Wie aber definieren wir intendierte Weitergabe und unintendierte Weitergabe? Was macht den Spieler am Tisch zu einer anderen Person wie den Spieler, der mich (nicht am Tisch) fragt?

 

Insbesondere, und darum geht es ja bei der Frage eigentlich, wenn die Person, an die ich etwas weiterzugeben beabsichtige, das Original selbst besitzt, also einen solchen Scan selbst für den Eigengebrauch anfertigen könnte, dies aber aus Furcht um die Beschädigung des Buches nicht tun will?

 

Nochmal zur Verdeutlichung, nicht dass ich nachher ?rger kriege:

Ich will das richtig verstehen, damit ich es nicht falsch mache. Und wenn ich was bisher falsch gemacht habe, dann will ich das ?ndern können. Zudem habe ich in keinster Weise die Absicht, urheberrechtlich geschütztes Material ÍFFENTLICH VERF?GBAR zu machen oder an Dritte weiterzugeben, die nicht durch den Kauf die Rechte zur Vervielfältigung zum Eigengebrauch erworben haben...

 

Was ich aber auch bezwecken möchte, ist, zum Nachdenken bezüglich Sinnes und Unsinnes des Urheberrechtsschutz-Beharrens IN BEZUG AUF HANDOUTS (ausschlie?lich) anzuregen. Ich sehe ein, dass ein Autor sein Werk und seine dort hinein gesteckte Arbeit geschütz wissen möchte. Genauso wie ein Künstler (wie eben Manfred einer ist) oder auch der Verlag in bezug auf Layout, Bebilderung etc.

Rechtlich gesehen kenn ich mich damit auch nicht soo gut aus (obwohl ich vielleicht sollte). Aber macht es denn Sinn, wenn Handouts ohnehin dafür intendiert sind, die Grenze vom Eigengebrauch zu strapazieren, beziehungsweise gar zu überschreiten?

 

Oh, und @Raven:

Standort Mainz - wird wahrscheinlich schwieriger. Es sei denn, man kann auf Con. Aber selbst dann ist das natürlich gerade jetzt so ne Sache, weil Ausrede zum Umgehen. Und wir würden uns keine Freunde machen. Als Aushängeschild, das ich aber als Supporter bin, sollte ich...

...oh, Sarkasmus...

...Mist!

 

Link to comment
Share on other sites

Eine abschlie?ende Rechtsberatung kann ich als Laie zwar nicht bieten, aber m.E. sind alle von dir angeführten Belange von der Schranke der Privatkopie gedeckt. Diese Schranke ist recht weitreichend, du solltest für digitalen Austausch aber natürlich immer Kanäle wählen, die nicht öffentlich werden können (also z.B. keine Sachen ungeschützt bei einem Filehoster hochladen und deinen Spielern etc. dann den Link senden).

 

Analoge Kopien sind m.M.n. grundsätzlich noch viel weniger problematisch, auch wenn du halbfremden Leuten auf Cons Material mitgibst.

Link to comment
Share on other sites

Interessant. Ich hab ja gestern Informationen zum Urheberrecht durchforstet, aber witzigerweise wurde nirgends auf die Privatkopie hingewiesen.

 

Zwei Punkte, die ich in dem wikipedia-Artikel interessant finde (auch wenn das immer so ne Sache ist mit wikipedia), sind in dem verlinkten Gesetztestext der Hinweis auf analoge Kopien und die Urteils-Benennung, bei der eine Menge von "7 Kopien für den engen privaten Kreis" erlaubt sind. Ersteres schlie?t ziemlich eindeutig die digitale Vervielfältigung aus, zweiteres dehnt aber den Kreis derer, an die man Kopien weiterreichen darf, etwas aus. Desweiteren finde ich auch interessant, dass die Kopie eines Werkes zum Privatgebrauch als rechtens angegeben ist, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dientm nicht öffentlich gemacht wird UND mehr als zwei Jahre nicht mehr verfügbar ist. Da greifen dann wahrscheinlich noch ganz andere Richtlinien oder Einschränkungs-Klauseln, aber das zeigt doch, dass das Urheberrecht nicht ganz so massiv abgegrenzt zu sein scheint, wie man manchmal denkt oder Glauben gemacht wird...

 

Nicht zu vergessen ist auch, dass es sich dabei um das Recht zur Privatkopie bezüglich NICHT ZUR PRIVATEN VERVIELF?LTIGUNG FREIGEGEBENER Inhalte handelt. Und ich glaube, die Anwälte hätten mit einer solchen Freigabe dann schon ihren Spa?.

 

Das beantwortet aber alles meine Frage immer noch nur teilweise. Ich weiss jetzt, dass digitales Vervielfältigen wohl nicht rechtens ist. Ich wei? au?erdem, dass ich sogar eine Kopie eines Werkes im engsten Freundeskreis eingeschränkt weitergeben kann, selbst wenn dieses Werk nicht zur Kopie freigegeben ist. Was ich immer noch nicht weiss, ist, wie es sich nun mit den "freigegebenen Inhalten" verhält.

 

Wie verändert das den Kreis derer, die die Kopien erhalten dürfen? Und wie verändert das die Lage bezüglich digitaler Kopie?

 

Ich persönlich finde Analog-Kopien unhandlich aufzubewahren, und jedesmal neu den Buchrücken zu strapazieren, wenn ich eine weitere Kopie brauche, dient auch nicht der langen Haltbarkeit. Daher würde ich einer Digitalkopie (sprich: Scan) eines Handouts in jeder Form den Vorrang geben, denn diese ist im Bedarfsfall ausdruckbar, und das dann genutzte "Produkt" weicht ja in keiner Weise von einer "Analogkopie" ab.

 

Desweiteren ist dabei natürlich immer noch offen, in wieweit der Sinn von Einschränkungen solcher Art bezüglich freigegebener Handouts überhaupt besteht.

 

Ich möchte aber auch, wie andere User an verschiedenster Stelle schon angeführt haben, zu bedenken geben, dass

a) die meisten Handouts ohne das Abenteuer ohnehin nicht verwertbar sind, da der Zusammenhang meist fehlt, und

B) diese durchaus neugierig auf das Produkt machen können, was dann natürlich zu weiterem Absatz führen kann...

 

 

Link to comment
Share on other sites

Ich äussere mich hier als (rechtlich) absoluter Laie auf dem Gebiet. Ich stelle jetzt nur Vermutungen an, aufgrund von Dingen die man mal so gehört/gelesen hat. (Sich aber auf dem Gebiet ein wenig interessiert und daher nicht unbedingt wenig gelesen hat)

 

Erst mal zu den analogen Handouts:

Die Intention eines Handouts ist es weiter zu reichen. Dafür sind sie im Buch und dafür darf ich sie kopieren. Alles ander würde den Sinn zu nichte machen. Daher bin ich der festen ?berzeugung, dass du so viele Kopien machen darfst und verschenken darfst (also nicht einsammeln musst), solange es im Rahmen des Spieles ist.

Manchmal greift selbst in Deutschland der gesunde Menschenverstand. Und man verhält sich nur nach der Intention des Handouts!

 

Und viel spannendere Frage, das digitale Handout!

Erst mal vorweg: auch hier habe ich eine feste ?berzeugung. Und zwar, dass den endgültigen Sachverhalt nur ein Richter entscheiden kann. (Womöglich gibt es natürlich schon einen Richterspruch dazu)

Aber schauen wir uns doch mal an was wir dort eigentlich machen. Wir kopieren "kleine Teile eines erschienenen Werkes" für "sonstigen eigenen Gebrauch".

Das ist nach º53 Absatz 2 Satz 4a UrhG zulässig.

Es gibt eine Einschränkung die sagt "nur analog". Die bezieht sich aber eindeutig nur auf Absatz 2 Satz 1&2 aus º53 Absatz UrhG!

 

Jetzt kommen noch die Interessanten fragen dazu:

Was ist ein sonstiger eigener Gebrauch?

Ist digital und analog anders zu behandeln?

 

Erst mal zweitere Frage: nach meinem Rechtsverständnis ein klares Nein. Die Argumentation bei Musik z.B. ist, dass die Musik entgegen der guten alten Kassette nun ohne Qualitätsverlust zu kopieren ist. Daher wird in diesem Fall zwischen analog und digital unterschieden. Das trifft bei einem Buch nicht zu.

Ausserdem gibt es nur einen Unterschied bei Musik mit Kopierschutz. (Sogenannter "Zweiter Korb") Und ein Buch mit Kopierschutz ist mir noch nicht unter gekommen :D

 

Und die erste Frage:

Auch hier denke ich, dass die Intention des Handouts als sonstiger Gebrauch zählt. Aber da ist der Punkt den ein Richter entscheiden müsste.

Aber hier hilft womöglich der gesunde Menschenverstand. Eine wichtige Frage die bei Urheberrecht zu Recht gestellt werden sollte: "welchen Schaden hat der Urheber"?

Da analog und digital via Gesetzt nicht wirklich unterschieden wird, ist dort kein Unterschied zu sehen. Und wenn ich mein legal eingescanntes via nicht-öffentlichen Kanälen Verbreite kommt die Anzahl der Kopien zu trage. 19XX áwurden sie auf 7 festgelegt, aber das kann jederzeit mehr oder weniger werden. Soweit die Verbreitung innerhalb der Gruppe.

Aber was ist mit au?erhalb? Ich denke wenn der Empfänger ebenfalls das Buch besitzt kommt man in eine Grauzone. Abgedeckt via Gesetzt ist es sicherlich nicht. Aber es kommt auch keiner zu Schaden. Damit ist es weder eindeutig legal noch eindeutig illegal.

 

Was mir gerade auffällt: nach º53 Absatz 1 ist es zulässig die Kopien anfertigen zu lassen, so lange es Unentgeldlich ist. Damit würde ich es als klar legal einstufen!

 

(p.s.: habe den Post von meinem Smartphone auf der Arbeit mit Unterbrechungen geschrieben. Sollten nicht verständliche Gedankensprünge und viele vertipper/buchstaben verwechsler drin sein entschuldige ich mich hiermit)

Link to comment
Share on other sites

Danke auch für die Ausführung.

Allerdings kamen diese Fragen genau aus dem Grund auf, da einer der Pegasus-Mitarbeiter (Macthulhu) in einem anderen Thread sehr bestimmt "Nein!" zu meinem Angebot bzw. der Frage sagte, ob ich ein schlecht kopierbares Handout einscannen und dann einem betreffenden Besitzer, der sein Buch nicht strapazieren wollte, zuschicken darf.

 

Zwei Dinge müssen, denke ich, bei Deiner Ausführung bedachte werden. Zum Einen:

"Kleiner Teil der Veröffentlichung", "unentgeltlich", "privat" etc. sind alles nur Teilaspekte. Die Frage ist, welchen Teilaspekt man vernachlässigen kann und welchen nicht. Und da sind halt eher die Juristen gefragt. Denn sonst könnte ich auch argumentieren, dass bei solchen privaten Weitergaben nie eine Íffentlichkeit existiert, also es nie zur öffentlichen Weitergabe kommt. Und plötzlich sind peer-to-peer-downloads legal...

;)

 

Und zum Anderen die Unterscheidung zwischen digital und analog, die sich wahrscheinlich noch weiter ausstreckt. Wenn man mal in das Original Urheberrecht hineinschaut, dann stellt man fest, dass in diesem sogar handschriftliche Abschriften oder private ?bersetzungen JEGLICHER Art verboten sind. Das hier angeführte Privatkopie-Gesetz ist also ein Schranken-Gesetz, welches die Verbote durch das Urheberrecht bis zu einem gewissen Grad einschränkt, aber nicht ohne Weiteres dem gesunden Menschenverstand Recht gibt. Klar liegt das dann im Endeffekt im Ermessen eines Richters, aber auf der einen Seite haben wir hier in Deutschland nicht die Situation, dass ein einmaliger Gerichtsbeschluss gleich Gesetz oder gesetzes-ähnlich wird, und zum Anderen will ich eigentlich nicht vor Gericht, sondern hätte gerne eine möglichst verlässliche Antwort hierzu...

 

Worauf das Ganze hier hinausläuft, ist Folgendes:

Zum Einen bräuchte es einer Antwort von Pegasus an sich, um das wirklich mal klarzustellen, was man mit den "Handouts" darf oder nicht. Ich schlie?e hier auch mal alle Informationen in einem Abenteuer mit ein, die des "Flairs" wegen (Karten, Photos) oder des Bezugs wegen als zusätzliche Infoquellen (z.B. die Besatzungslisten bei BdW) gerne mal kopiert und ausgehändigt werden.

Dabei würde mir aber, ehrlich gesagt, ein "So isses. Friss oder stirb." nicht wirklich langen, sondern bei Verboten oder (für mich oder andere Nutzer nicht nachvollziehbaren) Einschränkungen bräuchte es auch einer Erklärung bezüglich des Warum. Schlie?lich sind wir alle ja auch keine Dreijährigen mehr, denen ein "Nein!" ohne Ausführung genügen muss...

 

Und zum Anderen will ich damit wirklich zum Nachdenken anregen. Schon oft wurde hier im Forum die Bitte laut, man möge Handouts doch in ausdruckbarer Form auf der Homepage zur Verfügung stellen - das würde vieles vereinfachen. Ich frage mich (und viele andere tun das wohl auch), was denn nun wirklich dagegen spricht, solche Freigaben wirklich kleiner Teile eines Abenteuers zu geben, wenn sie doch für sich genommen mehr als Teaser wirken könnten als viele Klappentexte...

Link to comment
Share on other sites

Zwei Dinge:

1) Der Verlag wird wohl kaum davon ausgehen, dass sich jeder Mitspieler das Abenteuer nur wegen der Handouts zulegt - wenn Du damit im privaten Kreis spielst, wird Dich daher wohl kaum jemand belangen.

 

2) Die meisten Handouts muss man ja (leider) eh noch so nachbearbeiten, dass die Eigenleistung in der Aufbereitung fast der künstlerisch geschützten Herstellungsleistung entspricht ... und damit das Copyrigt auch wieder in Frage gestellt werden kann :D

 

Gru? Kiri

Link to comment
Share on other sites

Kleiner Einwurf am Rande:

 

Ist es gro?er Aufwand Downloads mit einem Keycode zu versehen?

 

Ich denke da an so etwas wie die Erdenstern-CD zu Berge des Wahnsinns, welche einen Code enthielt, mit dem man sich zusätzliche Tracks aus dem Netz ziehen konnte. Jedoch konnten / können das eben nur Besitzer der CD.

Ist so etwas nicht theoretisch auch für Handouts geeignet (insofern man den freien Zugriff verhindern will), oder würde das vom Aufwand her die Kosten ins exorbitante treiben?

 

 

Link to comment
Share on other sites

Ich denke, das grö?ere Problem könnte sein, dass die Handouts vielleicht nicht in einer Form vorliegen, die es einfach macht, sie zu veröffentlichen. Ich bin mir da jetzt nicht sicher, aber Druckfahnen und Original-Dateien sind möglicherweise nicht so einfach in pdfs zu konvertieren.

Da bräuchte man ne offzielle Antwort, aber das würde auch erklären, warum es oft so lange dauert, Produkte als pdfs verfügbar zu machen. Oder warum es vieles einfach gar nicht als solches gibt. Mal abgesehen von Produkten, die für solche Formate zu alt sind, versteht sich...

8)

Link to comment
Share on other sites

Ja, das habe ich glaube ich auch schon so 2-3 mal gefragt, aber nie wirklich eine Antwort erhalten.

Aber warum sollte man die Originaldateien nicht in PDFs wandeln können? Ich gehe mal davon aus, dass die Designer Photoshop, Corel Draw, Gimp oder ähnliche Programme verwenden - und da kommen keine unkonvertierbare bzw. unintegrierbare Formate raus.

Ich studiere (zum Glück) auch kein Jura, allerdings wei? ich, dass der Begriff "Íffentlichkeit" nicht wirklich fest gefasst ist. Eine private Feier (Zutritt ist enger reglementiert, es gibt eine Gästeliste) kann z.b. auch 100 Leute umfassen und gilt deswegen immer noch nicht als Íffentlichkeit (und setzt meines Wissens nach auch bestimmte Ausgehbestimmungen für Minderjährige au?er Kraft). Aber das nur am Rande.

Ich wäre eher mal dafür, dass Macthulhu seine Behauptung juristisch untermauert oder zumindest weiter ausführt - insbesondere eben die juristische Unterscheidung zwischen "innerhalb der Spielgruppe weitergeben" und "es privat an Forenmitglider weiterreichen, ohne es der Forenöffentlichkeit direkt zugänglich zu machen".

Des Weiteren möchte ich anmerken, dass ähnliche Anfragen bereits häufig gestellt und positiv beantwortet wurden (z.B. hier ) - auch von Offiziellen.

Link to comment
Share on other sites

*Klugschei?-Modus an*

Das mit der privaten Feier ist so ne Sache. Wenn dort ausschlie?lich Leute reinkommen, die bewusst geladen oder zugelassen sind, geb ich Dir Recht. Aber sobald man "eine Begleitung" mitbringen kann, ist das schon wieder problematisch, da dann ja statistisch gesehen jeder eine Chance hätte, dort hinein zu gelangen. Noch problematischer ist es zum Beispiel, wenn eine solche Feier in einem Hotel, also einem öffentlichen Gebäude, stattfindet. Neben den Bediensteten, die dort dann vielleicht zugange sind, könnte sich auch ein nicht-geladener Gast hineinverirren, etc.

Hier wirds ein bisschen schwammig, aber wir bewegen uns dann um den Begriff des Halb-Íffentlichen drumrum...

*Klugschei?-Modus aus*

8)

 

Naja, und Íffentlichkeit oder Nicht-Íffentlichkeit ist halt leider nur ein Ausschlu?-Kriterium, aber keines, das Zulassung bedingt. Heisst: wenn öffentlich, dann nein; heisst nicht: wenn nicht öffentlich, dann ja.

 

Zu dem Thread, auf den Du hingewiesen hast - da kann ich au?er Tom und den Supportern keinen "offiziellen" Stellungnehmer erkennen, leider. Ich glaube eher, dass das möglicherweise stillschweigend geduldet wurde. Zumal Tannjew ja sogar sagt, er hofft, keine Abmahnung zu bekommen...

Im hiesigen Fall "Kingsport-Handout" gibt es halt leider ein "Nein!" von zumindest einer offiziellen Seite. Und daher der ganze Sermon.

Was die Bitte nach Erklärung angeht, da stimme ich Dir voll und ganz zu...

Link to comment
Share on other sites

Aber auch mal ganz technisch:

Was soll denn das für ein Wunderformat sein, dass du nicht in 'ne PDF kriegst? Bei dem vergessenen Abenteuer aus dem Arkham-Abenteuerband hat das ja schlie?lich auch anstandslos geklappt. Mal davon ab, dass ich echt nicht wüsste, was da technisch im Wege stehen sollte.

Und selbst "Der Fluch des siebten Mondschattens" aus dem Wales-Band gab es mal als Einzel-PDF für Supporter à und es wird schwer, was älteres aus dem Hause Pegasus zu finden.

 

Nee, das ist wenn eine Verlagsentscheidung. Aber eine, die ich halt so gar nicht begreifen kann und die mich halt auch immer ratloses zurücklässt.

Wenn ich bei der DSA-Download-Seite nachschaue, finde ich dort mit der Suchfunktion meines Browsers auf Anhieb 32 (!) Downloads mit Handouts, rückreichend bis 2009.

Für ein Spiel, das sich lange über seine umfangreichen und schönen Handouts definiert hat wie Cthulhu, ist das einfach nur noch traurig.

 

Aber was tipp ich das überhaupt noch hier. Einig sind wir uns ja eh alle, auf uns hören tut hingegen ja doch keiner à

 

 

Viele Grü?e,

Thomas

Link to comment
Share on other sites

Danke aber, dass ihr damit einer meiner Fehlmeinungen, basierend auf falschen Infos bzw. Annahmen, de Garaus gemacht habt! Jetzt kann ich solche Entscheidungen oder Nicht-Entscheidungen zwar noch weniger verstehen als vorher, aber bin mir zumindest im Klaren darüber, dass es nicht an technischen Problemen liegen kann...

:rolleyes:

 

Was ich halt nicht verstehe, ist, dass es ja sogar Leute zu geben scheint, die das Einscannen der entsprechenden Handouts übernehmen würden. Auch, wenn damit natürlich gegenüber Originalen ein Qualitätsverlust entstünde. Aber zumindest zieht dann die Argumentation, dass es Arbeitszeit kosten könnte, nur noch halb so gut, wenn gar überhaupt noch...

Link to comment
Share on other sites

 Share


×
×
  • Create New...