Jump to content

Juristische Frage


Guest comatthoes
 Share

Recommended Posts

Ich schrieb ja schon, dass das einschlägige Delikt hier in einem erpresserischen Menschenraub oder eher in einer Geiselnahme liegen dürfte: Mindeststrafe 5 Jahre!

 

"Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (º 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."

 

Bei dem Delikt kommt eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Betracht, und auch eine Haftentlassung wohl eher nicht.

Link to comment
Share on other sites

  • Replies 48
  • Created
  • Last Reply

Top Posters In This Topic

Original von Frank Heller

Ich schrieb ja schon, dass das einschlägige Delikt hier in einem erpresserischen Menschenraub oder eher in einer Geiselnahme liegen dürfte: Mindeststrafe 5 Jahre!

 

"Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (º 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."

 

Bei dem Delikt kommt eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Betracht, und auch eine Haftentlassung wohl eher nicht.

 

Wird das in der Praxis so gehandhabt? - Denn rein aus der Norm erschlie?t es sich mir nicht.

 

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, (+) (ETA: oder auch (-), da der üP bislang nicht nachgewiesen wurde, dass sie mO entführt oder sich ihrer bemächtigt hat)

 

um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (º 226) des Opfers (-) (eine Drohung gibt der Sachverhalt nicht her)

 

oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (-)

 

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, (-) (Handlung/Unterlassung scheidet aus, Duldung auch, es sei denn, man sagt "dulde die Körperverletzung", aber bei der KV kommt es hier schwerlich auf die Duldung des Opfers an, das ging vermutlich auch ohne)

 

oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt (-) (siehe oben)

Link to comment
Share on other sites

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, (+) (ETA: oder auch (-), da der üP bislang nicht nachgewiesen wurde, dass sie mO entführt oder sich ihrer bemächtigt hat)

 

Das Festhalten über ein, zwei Tage in einem Keller schafft auch im 2-Personen-Verhältnis, in dem bei diesem Delikt eine restriktive Auslegung geboten ist, eine so hinreichend gesicherte Bemächtigungslage, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

 

um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (º 226) des Opfers (-) (eine Drohung gibt der Sachverhalt nicht her)

oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (-)

 

Hier muss man, weil man nicht wei?, welche Drohungen genau geäu?ert wurden, aus dem äu?eren Geschehen auf die Drohung schlie?en. Hier dürften die Verletzungen, selbst wenn sie schweigend vorgenommen wurden, geeignet gewesen sein, um als Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung aufgefasst zu werden. Au?erdem dauerte die Freiheitsentziehung nur deshalb "nur" 2 Tage, weil die Polizei das Opfer befreite. Daher dürfte auch die Drohung mit einer Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer und damit auch mehr als einer Woche im Raum gestanden haben.

 

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, (-) (Handlung/Unterlassung scheidet aus, Duldung auch, es sei denn, man sagt "dulde die Körperverletzung", aber bei der KV kommt es hier schwerlich auf die Duldung des Opfers an, das ging vermutlich auch ohne)

 

Hier ist es die Nötigung zu einer Duldung, nämlich die Erduldung der Verletzungshandlungen.

 

Alles in allem sieht es durchaus so aus, als ob dieses Delikt durchgehen dürfte. Es wurde ja auch genau für solche Fälle geschaffen, denn die "Einzeldelikte" Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sehen eher geringe Strafen vor, die dem Gesamtunrecht (Entführung, Folterung über Tage hinweg) nicht hinreichend Rechnung tragen.

 

Link to comment
Share on other sites

Naja, die üP hat (noch immer) das Opfer nicht verletzt, das ist unumstö?licher Fakt.

 

Also kann der üP dem Opfer im Sinne der Subsumtion der TBM?s weder gedroht haben, noch es genötigt haben eine Verletzung zu erdulden.

 

Das Opfer kann keine Aussage über den Tathergang machen. Alle Argumente bauen immer darauf auf, dass die Verletzung und die Anwesenheit der üP nachgewiesen ist. Das ist aber nicht der Fall und das hat bis jetzt auch niemand widerlegen können.

 

Da es somit dafür keine Beweise gibt, sondern durch Untersuchungen sogar noch ausgeschlossen werden können (Fehlende DNA, nicht übereinstimmendes Gebiss zu Bissspuren), kann das Geschehen nicht zulasten der üP gehen.

 

Er gilt als Unschuldig solange seine Schuld bewiesen wurde und das ist hier nicht der Fall.

 

Dem ersten Anschein nach, okay mag er der Täter sein, also schlie?e ich mich euch jetzt an U-Haft ist gerechtfertigt. Aber die nähere Untersuchung des Tatorts und die fehlende Zeugenaussage entlasten die üP, spätestens bei einem Prozess wird er freigesprochen.

 

Meine Sicht ist nicht allein die eines Staatsanwalts, ich wei? auch, wie Richter denken, weil ich selbst schon als Strafrichter tätig war.

 

Warum bist du dann nicht neutral und unparteiisch, du schlie?t die Unschuld der üP sofort aus und versuchst eins ums andere Mal die Entstehungen der Verletzungen auszuklammern. So vehement wie hier ohne jeglichen Beweis von der Schuld des üP ausgegangen wird beschleicht mich mehr und mehr die Sorge der Befangenheit.

 

Er muss schlie?lich Zweifel an der Schuld seines Mandanten säen, die aufgrund der sonstigen Beweise zunächst erst einmal auf der Hand liegt.

 

Warum, die Zweifel an der Tat gibt die Sachlage mehr als genug her!? Wenn du Richter warst, wie kannst du jemanden verurteilen, der nachweislich dem Opfer keine Verletzung zugeführt hat!? Au?er den Gebrauchsspuren in seinem eigenen Keller gibt es keine, aber auch garkeine Hinweise auf seine Anwesenheit. Nicht mal das Opfer kann etwas dazu sagen!? Weder wie es in den Keller gekommen ist noch wer es verletzt hat!?

Link to comment
Share on other sites

Es tut mir ja leid, dass ich als Praktiker nicht Deiner Meinung bin. Die Argumente wurden alle schon genannt, ich würde mich nur wiederholen.

Wenn das schon dazu führt, dass Du erregt wirst, sehe ich nicht, dass es weiterführt, mit Dir zu diskutieren. Ich muss auch nicht Dich von irgendetwas überzeugen, es geht hier um Hilfestellungen für comatthoes.

Wenn die Dinge in Deiner Realität anders laufen, dann habe ich damit kein Problem.

 

 

Link to comment
Share on other sites

Weil ich ja Y?Go Abenteuer so gerne mag und es so wenige gibt, kannst Du, comatthoes, in diesem oder einem anderen Thread das Gerippe deines Abenteuers mal darlegen?

 

Ich wäre sehr daran interessiert, dass nachzuleiten oder mich zu einem eigenen AB zu inspirieren.

Link to comment
Share on other sites

@fnord:

Das klingt nach einem recht ausführlich geleiteten "super 8", denn (Achtung, ganz kleiner SPOILER)...

 

...dort kommt genau so ein NSC vor, der eben eine Prostitätowierte festhält...

 

Kann natürlich sein, dass da noch mehr dahinter steckt, oder mehr mit drinnen ist. oder ich mich ganz täusche...

;)

Link to comment
Share on other sites

Guest comatthoes
Original von Dumon

@fnord:

Das klingt nach einem recht ausführlich geleiteten "super 8"

 

Jepp :).

 

Meine momentane Mini-Kampagne besteht aus "Die Geschichte der Kati S." (geleitet und verlaufen wie nach Vorlage ;) ) und einer angepassten/erweiterten Version von "Super8".

 

Da meine Charaktere in Berlin ansässig sind, mir "Super8" zu "leicht" war (und auch nicht meinen "Anforderungen" ;) entsprochen hat) und ich eine Verbindung zwischen den beiden Abenteuern herstellen musste, habe ich es "überarbeitet". An der Grundstory von "Super8" habe ich nichts geändert und auch einige Personen (eingedeutscht) habe ich übernommen. Dafür habe ich die Hintermänner etwas komplexer gestaltet (mehr Unterwelt, weniger Kult) und den Weg der Herstellung bis zur letzten Aufführung des Videos/Films "logischer" und (meiner Meinung nach) "durchdachter" gestaltet (soll nicht hei?en, dass "Super8" das nicht wäre).

 

Da aber fast alles nur in meinem Kopf existiert (au?er Personenlisten, NSC-Karten, Grundrisse, Handouts etc.) und ich mir nur Stichpunkte für die nächste Sitzung am PC vermerke, ist es mir fast unmöglich hier mal nen Bericht meiner Version zu verfassen (besonders, weil wir schon vor ca. nem Jahr mit der Kampagne angefangen haben...). Au?er ich mach ne Zusammenfassung der Niederschriften meiner Spieler (2 davon schreiben nämlich flei?ig mit)...aber das ist ebenso uferlos (ich glaub 50 DIN A4 Blätter beidseitig beschrieben sind es mindestens schon).

Link to comment
Share on other sites

Guest comatthoes

@fnord bezüglich Prostituierte im Keller:

 

Siehe Abenteuer "Super8", Abschnitt "Lloyd Stockwell û der zweite Name" ;)

 

 

@fnord bezüglich Link:

 

Habt ihr "Super8" als LiveRPG Abenteuer gespielt?

Link to comment
Share on other sites

 

Nein, wir haben ein chinesisches Neujahrsfest 1936 in der Schweizer Botschaft, Shanghai zum Anlass genommen. Der moralisch verderbte Botschafter war für einen Kultisten interessant genug, dort eine Beschwörung des Dicken Alten zu wagen.

Die Dimensionen war nah aneinander, die Sterne richtig, die Anwesenden verderbt genugà.. das ?bliche halt.

Alle Charaktere hatten Missionen unter einander, Freund- und Feinschaften waren gelegt. Wir haben den Spieler ihre Hintergründe und Ziele gegeben, danach haben wir nur noch eingegriffen oder auf die Effekte der Spieleraktionen dargestellt. Das endete in einer Beschwörung, Schie?erei und wilden Flucht aus der Botschaft vor dem Avatar des Y`Go.

 

Link to comment
Share on other sites

Guest comatthoes

Ach so :).

 

Dein letzter Beitrag hat sich für mich so dargestellt, als ob der Link zu dem geleiteten Abenteuer gehört.

 

Btw: Y'Go schaut ja "knuffig" aus ;)

Link to comment
Share on other sites

Hallo,

 

ich habe die Diskussion verfolgt und durchgelesen was alle geschrieben haben aufgrund der Infos die Ihr vom Spielleiter habt.

 

Mit Frank scheinen wir auch jemanden zu haben der sich in der Materie auskennt und wohl mit ähnlichen Fällen zu tun hatte.

 

Vorweg ich bin was Strafrecht angeht nicht vom Fach. Allerding habe ich aufgrund meines Berufes mit Rechtsvorschriften zutun und wei? auch wie man Fälle lesen und verstehen kann oder eben auch nicht.

 

Allerdings verfolge ich die "Gerichtsszene" (so nenne ich das mal) übers Internet bzw. in der Fachpresse über meinen Beruf.

 

Mir ist klar das im Internet oder in der Fachpresse nicht unbedingt alles steht und man dort auch nicht alles erfährt, weil man oft nur über das Ergebnis oder den Verlauf der Verhandlung informiert wird.

 

Gerichtsshows kennen wir alle, aber ich denke mal die können wir als wirkliche Referenz nicht verwenden. Auch wenn die "Richter" dort mal echte Richter waren.

 

So das mal vorweg, nun zum eigentlichen Fall und wie ich ihn als SL und Spieler sehen würde. Dieses Ergebnis (nenne ich es mal) beruht aus meinem Verständnis für Recht und wie man Fälle lesen kann.

 

Im Keller einer überwachten Person wurde eine bewu?tlose Frau gefunden, die mit Klebeband an einen Stuhl gefesselt war und der am rechten Oberarm ein Stück Fleisch rausgebissen wurde. Ebenso fehlt ihr die rechte Backe, die ebenfalls herausgebissen wurde. Zudem wurden Werkzeuge gefunden, an denen das Blut des Opfer zu finden ist.

 

Der Inhaber des Keller gerät damit aufjedenfall in den Kreis der verdächtigen, bis zur Vorlage von Ergebnissen des Tatortes sogar der Hauptverdächtige und wird von der Polizei/Kripo befragt. Die Befragung wird auch vermutlich auf der Wache statt finden. Jetzt hängt es davon ab, was üP sagt oder auch nicht. Zusätzlich kommt in Betracht was man im Keller findet an Beweisen (wichtig: bisher keine Ergebnisse KTU). Nun kommt aus meiner Sicht folgender Punkt zum tragen: Es kommt nun auf die Einschätzung der Beamten an wie sie es sehen. Sehen sie ihn als Täter an werden sie Kontakt mit einem Staatsanwalt/Richter aufnehmen und ihm die Beweise vorlegen. Dieser entscheidet jetzt ob es Handfeste Beweise sind oder ob es nur Indizien sind und wenn er einen dringenden Tatverdacht sieht dann wird er die üP in U-Haft stecken oder gegen Auflagen frei lassen.

 

Machen wir mal weiter mit dem nächsten Punkt nämlich den Beweisen/Indizien:

 

Werkzeugen sowohl die Fingerabdrücke der üP zu finden sind als auch Fremde

 

Logisch, das seine Fingerabdrücke dadrauf sind, immerhin ist es sein Keller und sein Arbeitsbereich. Entscheidend ist aber auch, und das darf man in meinen Augen nicht au?er acht lassen, das man dort Fremde Abdrücke gefunden hat. Man kann daher schlie?en, dass hier mind. 1 weitere Person im Keller war. Darauf sollte man die üP ansprechen und Fragen wer Zugang hat.

 

An der Frau wurden keine Verletzungen gefunden, die mit diesen Werkzeugen verursacht wurden

 

Ah ha, das spricht eindeutig für die üP. Die Werkzeuge wurden nicht benutzt für die Verletzungen der Frau, auch steht davon nichts das ein Werkzeug nicht da ist. Somit Fallen die Werkzeuge, in meinen Augen, als Beweismittel weg. Sie belasten die üP nicht, da sie nicht als "Waffe" benutzt wurden sind. Fraglich bleibt weiterhin von wem die unbekannten Fingerabdrücke sind.

 

Die Werkzeuge wurden im Werkraum gefunden und haben an der "Werkseite" (also z.B. beim Cutter die Klinge) die Blutspuren, die aussehen, als ob man damit Fleisch bearbeitet hat (also keine Spritzer oder zufällig ins Blut gelegt ).

 

Hier ist nun die Frage zu welchem Ergebnis die KTU kommt. Die KTU wird sicherlich auch Blutspurenanalysten haben (siehe Dexter) die sich mit sowas beschäftigen und ein Urteil haben, wie das Blut daran gekommen ist obwohl sie nicht als Tatwaffe genutzt wurden.

 

am rechten Oberarm ein Stück Fleisch rausgebissen wurde

 

Dort würde man sicherlich sich das Gebiss der üP anschauen und die Bissspuren vergleichen. Würden sie passen ist ein, in meinen Augen, ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Wenn sie nicht passen spricht es für die üP, dass er es nicht war.

 

Die Prostituierte ist verwirrt und stammelt immer nur etwas von einem fetten kopflosen Monster.

 

Da ich nicht wei?, wie viel CoC Wissen die Spielercharas !nicht die Spieler! haben ist es schwer zusagen ob sie gleich auf ein Mythoswesen schlie?en. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass sie es nicht wissen und auch keinen Verdacht haben.

 

Insofern würde man diese Aussage schwer beurteilen können. Man könnte vermuten, dass es mit dem erlittenen Trauma zu tun hat. Welches sie durch die Entführung erlitten hat

 

Die Entführung ist auch der nächste Punkt den ich aufgreifen möchte.

 

Das ist in meinen Augen der einzige Punkt der gegen die üP spricht. Die Frau wurde in seinem Keller gefunden. Da es an der Tür keine Spuren (evtl. durch das gewaltsame Eindringen vernichtet) gibt die darauf schlie?en, dass die Tür aufgebrauchen wurde. In diesem Zusammenhang möchte ich folgenden Punkt einwerfen der in meinen Augen noch nicht bedacht wurde und eher gegen die üP spricht. Es wurde zwar nicht das Tatwerkzeug gefunden, allerdings deutet alles darauf hin, dass man der Frau die Wunden in dem Keller zugefügt hat. Da nirgends genannt wurde, dass man au?erhalb des Hauses Blut gefunden hat.

 

Und das ist letzlich auch der Punkt über den der Staatsanwalt / Richter entscheiden muss ob man ihn in U-Haft nimmt oder auf freien Fu? dann aber mit Auflagen setzt. Ich denke das kann man schwer beurteielen, da man vielleicht einen einen Staatsanwalt/Richter erwischt der sich beweisen und einen Namen machen will.

 

Da in Deutschland die Unschuldsvermutung gilt (man ist solange unschuldig bis einem das Gegenteil bewie?en wurde) und es im Zweifel für den Angeklagten hei?t, würde ich (in Person eines Richter / Staatsanwalt) die üP gegen Auflagen auf freien Fu? setzen. Und ihn zusätzlich unter ?berwachung stellen, evtl. führt er uns dann zum Täter.

 

Als letzen Punkt möchte ich noch aufgreifen:

 

 

Letztendlich zeigt die üP in der Vernehmung gegenüber den Spielern merkwürdige Persönlichkeitsveränderungen, die an dem Geisteszustand der üP zweifeln lassen.

 

Den Punkt habe ich bewu?t mal aussen vor gelassen, da dieser Punkt mit der Info schwer zubeurteilen ist. Da bräuchte man mehr Infos wie es sich äu?ert und was er aussagt.

 

Mfg

der Hautlose

Link to comment
Share on other sites

  • 9 months later...
Original von Frank Heller
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, (+) (ETA: oder auch (-), da der üP bislang nicht nachgewiesen wurde, dass sie mO entführt oder sich ihrer bemächtigt hat)

 

Das Festhalten über ein, zwei Tage in einem Keller schafft auch im 2-Personen-Verhältnis, in dem bei diesem Delikt eine restriktive Auslegung geboten ist, eine so hinreichend gesicherte Bemächtigungslage, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

 

um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (º 226) des Opfers (-) (eine Drohung gibt der Sachverhalt nicht her)

oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (-)

 

Hier muss man, weil man nicht wei?, welche Drohungen genau geäu?ert wurden, aus dem äu?eren Geschehen auf die Drohung schlie?en. Hier dürften die Verletzungen, selbst wenn sie schweigend vorgenommen wurden, geeignet gewesen sein, um als Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung aufgefasst zu werden. Au?erdem dauerte die Freiheitsentziehung nur deshalb "nur" 2 Tage, weil die Polizei das Opfer befreite. Daher dürfte auch die Drohung mit einer Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer und damit auch mehr als einer Woche im Raum gestanden haben.

 

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, (-) (Handlung/Unterlassung scheidet aus, Duldung auch, es sei denn, man sagt "dulde die Körperverletzung", aber bei der KV kommt es hier schwerlich auf die Duldung des Opfers an, das ging vermutlich auch ohne)

 

Hier ist es die Nötigung zu einer Duldung, nämlich die Erduldung der Verletzungshandlungen.

 

Alles in allem sieht es durchaus so aus, als ob dieses Delikt durchgehen dürfte. Es wurde ja auch genau für solche Fälle geschaffen, denn die "Einzeldelikte" Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sehen eher geringe Strafen vor, die dem Gesamtunrecht (Entführung, Folterung über Tage hinweg) nicht hinreichend Rechnung tragen.

 

 

Und du willst mal Richter gewesen sein??? Zum Glück bist du es nicht mehr!!!

 

Wenn die Praxis in deutschen Gerichten solche Kreativität bei der Auslegung eines Gesetzestextes zulässt, dann gute Nacht!

 

Du willst also mir doch wohl nicht sagen, dass man jemanden durch Körperverletzung und Freiheitsberaubung zur Duldung weiterer Körperverletzung und Freiheitsberaubung nötigen kann???

 

Wenn ich einen Menschen seiner Freiheit beraubt habe, kann ich diesen Menschen so lange seiner Freiheit berauben und ihm so lange Köperverletzungen zuführen, bis ich oder eine dritte Partei diesen Menschen befreit. Welche Motivation sollte ich also haben diesen Menschen zu nötigen? Der Tatbestand der Nötigung fehlt mir also vollends.

 

Alle deine Aussagen über den "geplanten" Zeitraum der Tat sind bestenfalls Vermutungen. Es ist nicht klar ob dem mO die Veletzungen (Es sind nur 2 Bi?wunden!) an einem Tag zugeführt wurden (was ich für naheliegend halte), oder jeweils eine pro Tag der tatsächlich nachweisbaren zwei Tage, die das mO sich im Keller der üP befand.

 

Was mich an dem Fall jedoch stutzig macht, ist folgendes: Wie bekommt eine "überwachte Person" unbemerkt eine Person, die sich mutma?lich unfreiwillig in dem Keller aufgehalten hat, in den Keller?

 

Ein weiteres Detail: Wie macht ein bewu?tloses Opfer durch Geräusche auf sich aufmerksam?

 

Sind die "Geräusche" nicht evtl. von dem LKA-Beamten frei erfunden um sich ohne Beschlu? eines Richters Zugang zum Keller verschaffen zu können?

 

 

Und noch ein Detail: Ist nicht die Tatsache, dass das Werkzeug, das nicht als Tatwaffe in Frage kommt, jedoch Eigentum der üP ist, in Kontakt mit den Wunden des mO gebracht wurde eher ein starker Indiz, dass ein dritter, die üP bewu?t für die eigene Tat verantwortlich machen will?

 

Ich wette, ich könnte noch mehr Ungereimtheiten finden, aber dafür habe ich leider nicht genug Zeit. (Ich bin zufällig auf diesen Thread gesto?en.)

Link to comment
Share on other sites

 Share


×
×
  • Create New...