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Aufhebung der Buchpreisbindung

Für alle unsere preisgebundenen Buchprodukte, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt und die in unserem Webshop www.pegasusshop.de zu vergünstigten Preisen (roter VK) oder überhaupt nicht mehr angezeigt werden (d.h. ausverkauft sind), ist die Buchpreisbindung iS von § 8 PreisbindungsG aufgehoben.

 

Das kommt dann wohl auf den Satzbau an.

Man kann das auch so lesen:

Für alle unsere preisgebundenen Buchprodukte, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt und die in unserem Webshop www.pegasusshop.de zu vergünstigten Preisen (roter VK) oder überhaupt nicht mehr angezeigt werden (d.h. ausverkauft sind), ist die Buchpreisbindung iS von § 8 PreisbindungsG aufgehoben.

 

ich finde es zwar auch sehr dreist, etwas zum vierfachen preis anzubieten, aber es zwingt mich ja niemand, es so teuer zu kaufen. Und einen rechtsstreit würde ich aufgrund der o.a. Möglichkeit, den satz zu lesen, nicht anstreben.

 

 

Dem ist eindeutig zu widersprechen. Die Auslegung als Alternativen ist rechtlich nicht möglich.

 

Die Buchpreisbindung verpflichtet Verlage zur Preisfestsetzung, ob sie das wollen oder nicht.

 

Die Buchpreisbindung darf gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher von dem Verlag frühestens 18 Monate nach dem ersten Erscheinen überhaupt erst aufgehoben werden:

 

 

Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz)

§ 8 Dauer der Preisbindung

(1) Verleger und Importeure sind berechtigt, durch Veröffentlichung in geeigneter Weise die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
(2) Bei Büchern, die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen oder deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert, ist eine Beendigung der Preisbindung durch den Verleger oder Importeur ohne Beachtung der Frist gemäß Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums seit Erscheinen möglich.

 

Bei der oben als möglich dargestellten Lesart der AGB würde der Pegasus Verlag selbst gegen zwingende Vorschriften des Preisbindungsgesetzes verstoßen, weil dann eine Aufhebung schon vor Ablauf von 18 Monaten möglich wäre.

 

Die Rechtslage dürfte ziemlich eindeutig sein. Sie wird lediglich faktisch konsequent unterlaufen.

 

Ob die Umstände, dass

- Pegasus die zitierte Regelung in dieser Form (schnellstmögliche Freigabe nach Abverkauf des eigenen Lagerbestandes) in ihren AGB überhaupt führt und

- nicht erkennbar gegen die fortlaufenden Verstöße einschreitet

den Schluss zulässt, dem Verlag könnten die hohe Preise und Hortungskäufe / Spekulationskäufe im Interesse eines schnellen Abverkaufs des eigenen Lagerbestandes ganz gelegen kommen, mag jeder für sich selbst bewerten.

 

Interessant wäre vielleicht einmal eine Stellungnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zu dieser Frage ...

Edited by Joran
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Die Realität dürfte so aussehen, dass es dem Verlag wichtig ist, dass etwas nicht billiger woanders verkauft wird, als man es selbst anbietet (was als Thema tot ist, sobald man es selber nicht mehr anbietet).

Wenn es danach jemand anders billiger oder teurer anbietet, dürfte dem Hersteller dann egal sein, weil es ihn nicht mehr beteffen kann.

 

So jedenfalls meine Meinung.

Ich empfinde die Buchpreisbindung jedenfalls als Schutzvorschrift vor Dumpingpreisen.

 

Und in sachen "ist ja jetzt vierl zu teuer" muss letztlich gelten: Niemand wird zum Kauf gezwungen.

 

edit:

 

Fraglich ist ja auch, was für konsequenzen sich ergeben. Die stehen dann 1 § weiter:

 

§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1.

von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2.
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3.
von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4.
von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.
(3) Für das Verfahren gelten bei den Anspruchsberechtigten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes.
 
 
ich sehe da jetzt nicht Pegasus als den, der Einwände zu erheben hätte, sondern die aufgelisteten "anderen".
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§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

 

Der Judge liegt da vollkommen richtig. Die Buchpreisbindung soll vor Schäden schützen. Sprich den "unfreiwilligen" Vermögens(Einbußen) durch die Handlung dritter. Wenn jemand Bücher zu deutlich überteuerten Preisen anbietet erleidet der Verlag dadurch keinen Schaden. Bietet ein zweiter Verlag, zeitgleich mit Pegasus das preisgebundene Buch zur Hälfte des Preises an sieht es anders aus. Überteuerte verkäufe auf Ebay oder sonst wo sind faktisch nicht vereinbar mit der Buchpreisbindung, nur die Rechtsfolge läuft in´s leere.

 

 

§ 1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

 

Ergibt sich eigentlich auch aus § 1 mehr als deutlich, was das Gesetz bezwecken soll. Der Verkauf zu deutlich überteuerten Phantasiepreisen steht dem nicht entgegen.

 

LOOL der Judge hat editiert während ich geschrieben habe...

Edited by -TIE-
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Man kann die Betonung natürlich auch anders legen:

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

 

Ich sehe nicht, dass die beschriebene Situation (unzureichende Verfügbarkeit, Phantasiepreise oft nach wenigen Wochen oder Monaten), wie man sie nunmehr seit Jahren kennt dem Kulturgut Buch nutzt.

 

Und was die Möglichkeit zum Einschreiten angeht:

 

 

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1.

von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,

 

Darunter fällt auch Pegasus.

 

Richtig ist: Jeder kann seine eigenen Entscheidungen treffen, was er gut findet und was nicht, wo er tätig wird und wo nicht, was ihm wirtschaftlich nutzt und was nicht.

 

Der eine findet es gut, der andere schlecht.

 

 

 

Die Realität dürfte so aussehen, dass es dem Verlag wichtig ist, dass etwas nicht billiger woanders verkauft wird, als man es selbst anbietet (was als Thema tot ist, sobald man es selber nicht mehr anbietet).

Wenn es danach jemand anders billiger oder teurer anbietet, dürfte dem Hersteller dann egal sein, weil es ihn nicht mehr beteffen kann.

 

So jedenfalls meine Meinung.

 

Das dürfte nach meinem Empfinden der Wahrheit sehr nahe kommen. Weil ich das System nun seit den 80ern auf der Konsumentenseite begleite, habe ich persönlich eine andere, weniger auf die eigenen Absatzzahlen reduzierte Sicht der Dinge. Ich werfe das Pegasus nicht vor, aber enttäuschen tut es mich trotzdem immer wieder. Und ich glaube auch nicht, dass das auf lange Sicht eine kluge Produktstrategie bei einem solchen Nischenprodukt ist, weil ich mehrere Einzelhändler kenne, die Cthulhu genau wegen dieser Verlagspolitik in der Vergangenheit aus ihrem Standardsortiment genommen haben, aber das ist nur meine unmaßgebliche Ansicht als Nicht-Betriebswirt.

Edited by Joran
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Ich sehe nicht, dass die beschriebene Situation (unzureichende Verfügbarkeit, Phantasiepreise oft nach wenigen Wochen oder Monaten), wie man sie nunmehr seit Jahren kennt dem Kulturgut Buch nutzt.

 

Weil´s nicht in erster Linie um das Buch geht, sondern um die Sicherung von genügend Anbietern am Markt, was wiederum dazu führt das nicht durch Preisunterbietung Monopole entstehen und so die Vielfalt und Verfügbarkeit von Bezugspunkten gewahrt bleibt. Mehr Händler, mehr Vielfalt = Besser für das Buch, da wenige Händler nicht alle Bereiche abedecken werden (würden). Warum auch, würden sie ja nicht wenn sie ohne Buchpreisbindung unterboten und langfristig vom Markt vertrieben werden würden. Dann stellt man sich doch nur noch das in´s Schaufenster von dem man hofft es auch gewinnbringend verkaufen zu können. Damit würde sich das Angebot automatisch ausdünnen, so ist gesichert das Bücher nicht zu günstig angeboten werden, aus welcher Motivation heraus auch immer.

 

Mehr will das Gesetz nicht erreichen.

 

Wozu sollte Pegasus eine Unterlassung gelten machen, wenn es dem Verlag nicht schadet und dem Kulturgut Buch auch nicht!? Im besten Fall wird doch nicht zum überteuerten Preis, sondern bei Pegasus selbst gekauft. Und hat Pegasus schon all seine Exemplare verkauft, entsteht ebenfalls kein Schaden. Die Unterlassung soll zum SCHUTZ von Pegasus greifen. Das überteuerte anbieten von einzelnen Exemplaren, die ja irgendwann mal (wenn vielleicht auch indirekt) von Pegasus bezogen wurden, schadet dem Verlag nicht.

Edited by -TIE-
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Modinfo: Das ist KEIN Thread zum Thema Buchpreisbindung!

Sicherlich ist das Thema ein interessantes, wenn dann aber bitte mit Blick auf andere Forennutzende in einem eigenen Fred diskutieren!

Für den Moment geht es noch, aber das Thema verschiebt sich langsam...

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Jetzt wird es echt abstrus:

 

http://m.ebay.de/itm/Cthulhu-Statisten-im-Angesicht-eines-grausamen-Kosmos-neu-/272147765397?nav=SEARCH

 

Für das zehnfache des Neu Preises. Ich habe damals wenigstens noch den Zusatzcharakter in gedruckter Form angeboten. Wer das kauft kann sich gerne melden. Für nen 10 er schick ich den Zusatzcharakter ;)

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  • 2 months later...

Zum Thema "Die hohen Preise schaden Pegasus nicht":

 

Ich habe heute mit jemandem gesprochen, der ein neues System sucht, und ihm Cthulhu vorgeschlagen. Seine Reaktion: "Nee, ein System, bei dem ich für einen schmalen Abenteuerband - auch wenn da vier Abenteuer drin sind - fünfzig, sechzig Euro hinblättern muss, da stecke ich doch kein Geld 'rein. Ich male mir das Geld doch nicht selbst. Dann noch lieber Splittrermond oder Fate, da kriege ich deutlich mehr für mein Geld. ... wie, nicht so teuer? Habe ich doch genau gesehen." (Zeigt mir eBay-Sofort-Kaufen-Angebote, "die ja, weil Buchpreisbindung, den Ladenpreis haben müssen...")

 

Ursprünglich gehörte zur Verbreitung des Kulturgutes auch die Idee, dass der Kunde gegen Mondpreise geschützt werden sollte, indem er in den nächsten Buchladen gehen konnte und kaufen; und nicht erst in 'zig Buchläden den Preis vergleichen muss.

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Wobei sich das einfach noch die Sammlerauflage bezieht, mit Cthulhu 7 sollten die Bücher länger verfügbar sein.

Der "Priester der Krähen" auf welchen sich die Aussage beziehen sollte ist zwar für 7, erschien aber noch eine Weile vorher und in alter Auflagenhöhe.

 

Und solange es Menschen gibt, die dafür zahlen wird es immer Angebote bei eBay geben, wo Leute übers Ohr gehauen werden...

 

Wie z. B. hier:

http://www.ebay.de/itm/Cthulhu-Quellenband-Investigatoren-Kompendium-HC-/152061642295?hash=item2367948637:g:hw0AAOSwlfxXF5V-

 

Wobei 2,- Euro nicht die Welt sind (und es auch ein Tippfehler sein könnte),

aber solange Menschen zu überzogenen Preisen kaufen, wird sich das wohl (leider) nicht ändern...

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Ich habe in den letzten Wochen (in verschiedenen Orten in Niedersachsen) mal darauf geachtet, was in physisch vor Ort existierenden Spieleläden noch in den Regalen stand (also zum "Ladenpreis") und habe da alles ab "Priester der Krähen" gesehen.

Die Sachen sind tatsächlich - auch wenn sie bei Pegasus out of print sind  - noch ganz normal verfügbar.

Man darf aber nicht zu bequem sein, wenn man bei den älteren Softcovern nicht mehr zahlen will, das stimmt. Will ich vom Laptop aus mit 1x klicken den Minimalpreis erreichen, gelingt das bei den Softcovern des vergangenen Jahres vermutlich selten. (Weil die Auflagenhöhe sich da erst von Band zu Band erhöht hat).

Aber die Alternative bei diesen Bänden wäre dann noch das PDF, das ist ja definitiv nicht zu überteuern, weil eh verfügbar.

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Als Sammler und Verkäufer kann ich nur sagen das es weniger wird mit den Mondpreisen. Die guten alten Zeiten sind vorbei. :) Richtig Geld macht man nur noch mit den französischen und / oder englischen limitierten Ausgaben.

 

Die franz. Berge des Wahnsinns Kiste hat z. B. für einen vierstelligen Betrag den Besitzer gewechselt. Dafür gibt es aber auf der anderen Seite auch kaum Käufer die willens und in der Lage sind diese Summe zu bezahlen. Und nein ich war nur der Vermittler nicht der Verkäufer.

Edited by Tom
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