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der einfach-so-Thread


Johanna
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Das ist ein ziemlicher Meilenstein. Die wenigsten haben damit gerechnet, dass das ULD das gewinnt. Vor allem, was die Berechtigung deutscher Behörden angeht, gegen FB-Deutschland vorzugehen. FB hat sich dagegen immer mit Zähnen und Klauen gewehrt - "in Deutschland verkaufen wir nur Werbeflächen".

Wenn die Süddeutsche allerdings schreibt, dass der EUGH dem ULD Recht gegeben und die Klage abgewiesen hätte, ist das Quatsch. Der EUGH beantwortet Fragen, die ihm das BVerwG gestellt hat. Und deswegen wird demnächst das BVerwG die Klage abweisen. ;)

 

EDIT: Süddeutsche schrieb Oberverwaltungsgericht, war allerdings das Bundesverwaltungsgericht.

Edited by Sam Stonewall
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Wenn man die DSGVO Buchstabengetreu auslegt und das mit dem Aspekt "Filmen = Datenverarbeitung" 100% ernst nimmt, sieht es für den ÖR aber auch ziemlich finster aus. Eine legale Übertragung der Tour de France im Sommer wird dann kaum möglich sein. - Spätestens hier wird wohl dem Letzten auffallen, wie absurd die Regelung eigentlich ist...

 

Naja, bevor ich mich da total verrückt machen lasse, mach ich lieber was entspannendes.

 

2spqy7.jpg

 

.oO(Selfies sind ja wohl hoffentlich noch erlaubt, aber ob ich wohl eine Einverständniserklärung von meinem Schatten benötige...)

Edited by Doc-Byte
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Langsam wirds echt etwas anstrengend. Statt sich mit _HeadCrashs Erklärungen auseinanderzusetzen, schmeißt du einfach nur die nächste und nächste und nächste absurde Theorie in den Raum... Du sollst die VO nicht wörtlich auslegen, sondern anhand der Erwägungsgründe. :rolleyes:

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Oder im Falle der TdF ganz konkret: Wer als Zuschauer zu einem öffentlichen Event wie der TdF geht, muss damit rechnen gefilmt zu werden. Man hat damit keinen rechmäßigen Grund einer Aufzeichnung, Speicherung und Verarbeitung von Bildern und Videos, in welchen man mit zu sehen ist zu widersprechen. Hier wiegen andere (immer noch existente) Gesetze höher, und die DSGVO greift nicht wirklich. Würde man aber gezielt eine Person filmen, die z.B. in der Menschenmasse versucht heimlich zu urinieren, und dies in Großaufnahme zur Bloßstellung der Person aufzeichnen und verbreiten würde, dann würde man in den Bereich der DSGVO kommen. Aber auch hier würde man wieder andere Gesetze mit verletzen.
 
 
Die DSGVO stellt nur sicher, dass eine Bildaufzeichnung auch ein personenbezogenes Datum ist. Was grundsätzlich korrekt ist. Aber die DSGVO regelt nicht wann Bildaufzeichnungen grundsätzlich gestattet sind, sondern höchstens in welchem Rahmen eine z.B. Kameraüberwachung zulässig ist, und wozu die Aufzeichnungen verwendet werden können. Sie verlangt auch nicht, dass man vor jedem Foto oder jeder Videoaufzeichnung jeden, der evtl. darauf zu sehen sein wird vorher um Erlaubnis bittet. Dazu existieren bereits andere Gesetze, die dies regeln. Und diese Gesetze werden durch die DSGVO und BDSGneu nicht ersetzt. Auch ist die DSGVO keine Superverordnung, die über allen anderen Gesetzen in den Mitgliedsstaaten steht. Daher darf man nicht einfach einen Artikel der DSGVO isoliert lesen, und daraus vollumfänglich ableiten wie zu verfahren ist. Z.B. erfährt man auch aus dem KWG oder dem HGB was notwendige und erforderliche personenbezogene Daten sind, die es zu erfassen gilt, bei einer Geschäftsbeziehung. Der Verarbeitung dieser Daten kann bei einer Geschäftsbeziehung dann auch nicht im Sinne der DSGVO widersprochen werden, obwohl es sich um personenbezogene Daten handelt. Auch der Aufbewahrungspflicht von z.B. 10 Jahren kann nicht widersprochen werden, nur weil die DSGVO ein Recht auf Vergessen bzw. es den Betroffenen grundsätzlich erlaubt, eine Löschung der personenbezogenen Daten vom Anbieter zu verlangen. Auch das TMG regelt viele Dinge, die das DSGVO tangieren aber nicht durch das DSGVO ersetzt werden. Deshalb ist wirklich ein wenig Vorsicht geboten, beim allzu banalen Auslegen der DSGVO Artikel. Und ja, auch ein Blick auf die Erwägungsgründe ist von großem Nutzen bei der Interpretation.
 
Die DSGVO stellt aber eindeutig sicher: Es besteht ein grundsätzliches Recht, dass nicht jede Organisation/Unternehmer/Verein etc.  beliebig und ohne Grund Bildaufzeichnungen von dir machen darf, und diese speichern und verarbeiten darf, wie er dies möchte.
 
Nochmal zur Erinnerung: All das gilt sowieso nur, wenn es sich ausdrücklich NICHT um Privataufnahmen handelt. Bei solchen hat die DSGVO keine Relevanz (außer man veröffentlicht diese, dann muss man den ausdrücklich privaten Zweck evtl. nachweisen können).

Edited by _HeadCrash
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Wobei wer will überhaupt eine Übertragung der Tour de France... :P

Spaß beiseite... die böse institutionalisierte Presse/Rundfunk darf dich doch immer noch filmen (Vorsicht das könnte Sarkasmus sein oder Futter für die Verschwörungstheretiker ;) ... nur abhängig von der Aluhutgröße)...

 

Viele "neue Misstände" die auf Foto- und Videoseiten/foren oder teilweise selbst von Anwälten in Fachmagazinen (Lars Rieck z.B.) aufgezeigt werden galten auch schon unter dem KUG und BDSG... hat nur wenige interessiert. Da ist (leider) auch viel Populismus dabei...

 

Bei den nationalen Ausnahmen in Bezug auf Artikel 85 Abs. 1 DSGVO, werden den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume beim Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs-, Kunst- und Informationsfreiheit eröffnet. Gut die Gesetzgebung hat in Hinsicht auf Erwägungsgrund 153 „für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu [...] künstlerischen [...] Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten. [...] Dies insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich.“ in den letzten 2 Jahren etwas gepennt. Das bedeutet für unklare Regelungen zwar Rechtsunsicherheit aber ohne Urteile in die eine oder andere Richtung ist das erstmal schnuppe... (soll angeblich bis 2019 auch nachgebessert werden ;) ).

 

Die Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRCh) schützt auch die Kunstfreiheit...  Der Schutz personenbezogener Daten ist nämlich auch kein uneingeschränktes Recht. Im Hinblick auf die gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips muß der Schutz gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DSGVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung, Kunst- und Informationsfreiheit. Im Zweifelsfall musst du ein berechtigtes Interesse (z.B. auch im Rahmen der Kunstfreiheit) nachweisen...

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Langsam wirds echt etwas anstrengend. Statt sich mit _HeadCrashs Erklärungen auseinanderzusetzen, schmeißt du einfach nur die nächste und nächste und nächste absurde Theorie in den Raum... Du sollst die VO nicht wörtlich auslegen, sondern anhand der Erwägungsgründe. :rolleyes:

Weißt du, so eine Diskussion kann sich ja auch entwickeln - willst du etwa Leuten vorschreiben, womit sie sich auseinander setzen sollen? :P:lol::D;)   

Weitermachen, Bürger *fastnichtOTninjarollweg :ph34r: *       

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Langsam wirds echt etwas anstrengend. Statt sich mit _HeadCrashs Erklärungen auseinanderzusetzen, schmeißt du einfach nur die nächste und nächste und nächste absurde Theorie in den Raum... Du sollst die VO nicht wörtlich auslegen, sondern anhand der Erwägungsgründe. :rolleyes:

 

Du hast dich jedenfalls offensichtlich nicht mit dem von mir verlinkten Video auseinandergesetzt, sonst wäre dir der unmittelbare Bezug meines letztens Post auf den Vorletzten nicht entgangen...

 

 

Hier noch was aktuelles zum Thema DSGVO:

 

 

Das dieses Video poentiert ist, dürfte wohl recht offensichtlich sein. Aber der Hintergrund dieser Aktion ist ja nunmal nicht völlig aus der Luft gegriffen. Persönlich halte ich es tatsächlich weiterhin mit dieser Aussage. Deshalb sieht mein Video vom selben Abend auch so aus:

 

 

Trotzdem bleibt ein gewisses Gefühl, daß er im Zweifel auf der sichereren Seite als ich steht und mehr hat auch mein letzter Post nicht zum Ausdruck gebracht, wenn man den im Kontext mit dem Video betrachtet.

 

 

PS: Eigentlich müßte ich jetzt sowas in der Art hinzufügen:

 

"Wir binden die Videos der Plattform “YouTube” des Anbieters Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA, ein. Datenschutzerklärung: https://www.google.com/policies/privacy/, Opt-Out: https://adssettings.google.com/authenticated."

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Du hast dich jedenfalls offensichtlich nicht mit dem von mir verlinkten Video auseinandergesetzt, sonst wäre dir der unmittelbare Bezug meines letztens Post auf den Vorletzten nicht entgangen...

 

Hier noch was aktuelles zum Thema DSGVO:

 

Das dieses Video poentiert ist, dürfte wohl recht offensichtlich sein. Aber der Hintergrund dieser Aktion ist ja nunmal nicht völlig aus der Luft gegriffen.

 

Erstmal bezog sich das nicht auf den Spruch mit der Einverständniserklärung vom Schatten, sondern mit dem Fernsehen. Das ist eben ein neuer Punkt, der hier einfach reingeworfen wird und auch wieder hochgepusht, als würde morgen wegen der DSGVO die Glotze ausgehen.

 

Was das Video angeht - stimmt so natürlich wieder nicht. Die allerwichtigsten Dinge:

 

Wer mit seinem Gesicht gezeigt wird, musste schon immer einwilligen.

Außer, er musste es nicht, ... weil er nicht erkennbar ist, weil Aufnahmen von Demos auch ohne Einverständnis jedes einzelnen Teilnehmers gehen, weil...

Niemand muss eine Erklärung unterschreiben, weil man sein Einverständnis auch anders kund tun kann.

 

Persönlich halte ich es tatsächlich weiterhin mit dieser Aussage.

Ja, nur hat das bestenfalls am Rande mit Datenschutz zu tun. Die DSGVO ist nicht schuld daran, dass du schon immer (!) Leute fragen musstest, ob du ihre Fotos ins Internet stellen darfst...

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"Böse" Rollenspielbücher zur Besserung? Interessante Maßnahme.... ;)    Na dann wünsche ich mal gute Besserung und viel Spaß mit dem Buch

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